SAFE Finance Blog
30 Jun 2026

Das SAFE Regulatory Radar im Juni 2026

Vereinfachung des Eigenkapitalrahmens für Banken und vorübergehende Lockerung der Basel III Marktrisikoregeln

EU-Fahnen

Am Ende jedes Monats stellt das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich der Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene zusammen.

Eigenkapitalrahmen für Banken: Die EBA schlägt eine Vereinfachung der „Stacking Order“ vor

Am 16. Juni 2026 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde („European Banking Authority“, EBA) einen Bericht zur Vereinfachung der sogenannten „Stacking Orders“ des EU-Aufsichts- und Abwicklungsrahmens; also der Art und Weise, wie mikroprudenzielle Anforderungen, makroprudenzielle Kapitalpuffer und Abwicklungsanforderungen aufeinander aufbauen. Der Bericht ist der dritte Meilenstein der EBA-Initiative „Simplifying to strengthen“ und baut auf dem beschreibenden Bericht der EBA zur EU-Kapitalstruktur vom Juli 2024 sowie auf dem EBA-Bericht zur Effizienz des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens vom 1. Oktober 2025 auf. Ausgangspunkt der EBA ist die Annahme, dass eine Vereinfachung die Anwendbarkeit und Konsistenz der Kapitalstruktur verbessern sollte, ohne die Widerstandsfähigkeit des gesamten Bankensektors zu verringern. Reformen werden daher an die Bedingung geknüpft, dass Kapitalneutralität gewahrt bleibt, die Standards des Basler Ausschusses und des Finanzstabilitätsrats („Financial Stability Board“, FSB) eingehalten werden und die Verhältnismäßigkeit für große und kleine Einrichtungen sichergestellt ist. 

  • Mikroprudenzielle Kapitalstruktur: Die EBA schlägt vor, die risikobasierten Mindestkapitalanforderungen der Säule 1, die Säule-2-Anforderung (P2R) sowie die Säule-2-Empfehlung (P2G) beizubehalten und ihre jeweiligen Funktionen klarer voneinander abzugrenzen. Die Instrumente der Säule 2 sollen künftig stärker auf institutsspezifische und neu entstehende Risiken ausgerichtet werden. Die EBA empfiehlt keine Zusammenlegung von P2R, dem Kapitalerhaltungspuffer und P2G und schlägt keine Änderung der Zusammensetzung der Eigenmittel vor. Die wichtigste strukturelle Änderung beschränkt sich auf den Leverage-Ratio-Block: Die Leverage-Ratio P2R würde zu einem Puffer werden, und die Leverage-Ratio P2G würde gestrichen. Makroprudenzielle Risiken würden dann nicht mehr über die mikroprudenziellen Säule adressiert.
  • Makroprudenzielle Kapitalstruktur: Die EBA schlägt vor, den antizyklischen Kapitalpuffer („Countercyclical Capital Buffer“, CCyB), der im Rahmen von Basel III eingeführt wurde, und den EU-spezifischen Systemrisikopuffer („Systemic Risk Buffer“, SyRB) zu einem einzigen freigebbaren Kapitalpuffer zusammenzuführen. Gestützt auf eine gemeinsame Methodik würde dieser einheitliche makroprudenzielle Puffer in normalen Zeiten drei Funktion erfüllen: Er würde als positiver, auflösbarer Puffer fungieren, zyklische Anpassungen als Reaktion auf Veränderungen der makrofinanziellen Risiken vornehmen sowie systemische Risiken und Exponierungen erfassen.
  • Abwicklungsanforderungen: Für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities“, MREL) schlägt die EBA gezielte Vereinfachungen vor. Dazu gehören insbesondere eine stärkere Angleichung der für „Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC)“ und MREL anrechenbaren Instrumente sowie einfachere Berechnungsmethoden für MREL-Anpassungen. Weitergehende strukturelle Optionen – etwa die Anknüpfung von MREL an eine einzige vollständig nachrangige Kennzahl, die Einführung einer Aufteilung in „Abwicklungssäule 1“ und „Abwicklungssäule 2“ oder die Zusammenführung der Anforderungen für den laufenden Geschäftsbetrieb und den Abwicklungsfall in einer einzigen Kapitalstruktur – werden lediglich als mögliche Optionen zur möglichen künftigen Prüfung vorgestellt.

Der Bericht versteht sich als Beitrag zur politischen Diskussion über die Vereinfachung der Bankenregulierung. Die SAFE-Forschenden Loriana Pelizzon und Vincent Lindner haben im November 2025 mit einem Papier zur Komplexität makroprudenzieller Regulierung zu einem Workshop der Europäischen Kommission beigetragen.

Marktrisiko: Die Kommission gewährt befristete, gezielte Erleichterungen beim „Fundamental Review of the Trading Book“

Am 4. Juni 2026 verabschiedete die Europäische Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung der Kapitaladäquanzverordnung („Capital Requirements Regulation“, CRR). Sie enthält befristete und gezielte Maßnahmen zu den Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Rahmen des „Fundamental Review of the Trading Book“ (FRTB) und wird durch erläuternde Fragen und Antworten ergänzt.

Mit dem Bankenpaket 2024 (CRR III und CRD VI) gelten seit dem 1. Januar 2025 sämtliche übrigen Basel-III-Standards; die FRTB ist damit der letzte noch ausstehende Bestandteil. Die FRTB stellt die nach der Finanzkrise 2008 entwickelte grundlegende Reform der Berechnung von Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuchpositionen dar und führt im Allgemeinen zu höheren Kapitalanforderungen. Nachdem die Einführung bereits zweimal verschoben wurde – zuletzt auf den 1. Januar 2027 –, steht der Kommission keine Möglichkeit für einen weiteren Aufschub zur Verfügung. Deshalb nutzt sie die Änderungsbefugnis nach Artikel 461a CRR, um die Vorschriften anzupassen. Auslöser hierfür sind internationale Unterschiede bei der Umsetzung, insbesondere die Entscheidungen der USA und Großbritanniens, die FRTB nicht zum 1. Januar 2027 anzuwenden. Die Kommission begründet ihre Entscheidung mit der Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken. Artikel 461a CRR soll gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherstellen, wenn Drittländer erheblich von internationalen Umsetzungsstandards abweichen.

Die delegierte Verordnung sieht drei Maßnahmenpakete vor:

  • Interner Modellansatz: Der Profit-and-Loss-Attribution-Test wird vorübergehend als Überwachungsinstrument behandelt und löst zunächst keine unmittelbaren Eigenmittelanforderungen aus. Darüber hinaus wird der Rahmen für nicht modellierbare Risikofaktoren praxisnäher ausgestaltet, unter anderem durch Erleichterungen bei neu emittierten Finanzinstrumenten. Weitere operative Erleichterungen betreffen Staatsausfallrisiken, Berechnungsfrequenzen und Positionen in Organismen für gemeinsame Anlagen.
  • Standardansätze: Ausgewählte Anforderungen, die von internationalen Umsetzungsunterschieden betroffen sind, werden schrittweise eingeführt. Insbesondere gilt bis zum 31. Dezember 2029 ein niedrigerer Multiplikator von 0,9 für den sensitivitätsbasierten Standardansatz sowie für den vereinfachten Standardansatz. Darüber hinaus bietet die Maßnahme gezielte Erleichterungen für Risiken aus Fondsanteilen, Belastungen aus dem EU-Emissionshandelssystem und abgesicherte Aktienpositionen sowie für Institute mit kleinerem Handelsbuch.
  • Institutsspezifischer Ausgleichsmultiplikator: Institute, deren Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken trotz der gezielten Anpassungen unter der FRTB steigen würden, können bis zum 31. Dezember 2029 einen freiwilligen institutsspezifischen Multiplikator anwenden. Dieser wird alle drei Monate neu kalibriert und soll die Eigenmittelanforderungen wieder auf das Niveau vor Einführung der FRTB zurückführen, wobei der Output Floor berücksichtigt wird. Banken müssen die Nutzung des Multiplikators ihrer Aufsichtsbehörde anzeigen und ihre Eigenmittelanforderungen nach dem bisherigen Regelwerk weiterhin melden und offenlegen.

Die Maßnahmen sollen vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029 gelten. Die delegierte Verordnung unterliegt einer dreimonatigen Prüffrist durch Europäisches Parlament und Rat, die um weitere drei Monate verlängert werden kann. Erheben weder Parlament noch Rat Einwände, tritt sie am 1. Januar 2027 in Kraft.

Updates

  • Am 11. Juni 2026 veröffentlichte die EBA den Entwurf der Methodik sowie der Vorlagen und Ausfüllhinweise für den EU-weiten Stresstest 2027 und leitete eine frühzeitige Konsultation mit der Branche ein. Die Methodik reduziert die Zahl der erforderlichen Datenpunkte gegenüber der vorherigen Praxis um rund 55 %, insbesondere durch eine stärkere Nutzung regulärer aufsichtsrechtlicher Meldedaten. Dies ist im Einklang mit der Agenda zur Vereinfachung der Berichterstattung, die im SAFE Regulatory Radar im Mai 2026 erörtert wurde. Erstmals enthält der Stresstest zudem ein eigenes Modul zu Klimarisiken, das sowohl Transitionsrisiken als auch physische Risiken durch Flusshochwasser über einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt.
  • Am 11. Juni 2026 veröffentlichte der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments Entwürfe zu allen drei Rechtsakten (Master RegulationMaster Directive und Settlement Regulation) des Market Integration and Supervision Package (MISP) der Europäischen Kommission, einem zentralen Gesetzgebungsvorhaben der Savings and Investments Union zur stärkeren Zentralisierung der Finanzmarktaufsicht. Bereits am 28. Mai 2026 hatten sich die Finanzminister der sechs größten EU-Mitgliedstaaten bei einem Treffen in Berlin auf eine gemeinsame Position verständigt. Das MISP wurde erstmals im SAFE Regulatory Radar vom Dezember 2025 behandelt.
  • Am 9. Juni 2026 erzielten die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments und des Rates eine vorläufige Einigung (Erklärung des Rates) über die Dossiers „Small Mid-Cap“ (SMC) und Digitalisierung des vierten Omnibus-Vereinfachungspakets. Die Einigung sieht die Schaffung einer neuen „Small Mid-Cap“-Kategorie für Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten und entweder einem Umsatz von bis zu 200 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von bis zu 172 Millionen Euro vor.
  • Am 3. Juni 2026 veröffentlichten die europäischen Aufsichtsbehörden ihren ersten Jahresbericht über schwerwiegende Vorfälle im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie gemäß dem Gesetz über digitale Betriebsresilienz (DORA). Der Bericht hebt die systemische Bedeutung von Outsourcing und Abhängigkeiten von Dritten hervor sowie die Notwendigkeit, eine starke Cyberresilienz aufrechtzuerhalten, da künstliche Intelligenz das Ausmaß und die Komplexität potenzieller Bedrohungen erhöht. Frühere Berichte von SAFE zur Umsetzung von DORA finden Sie im SAFE Regulatory Radar vom März 2024.

Öffentliche Konsultationen

  • Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA): Konsultation zu einem Diskussionspapier über die Ausweitung des Säule-3-Datenhubs auf kleine und nicht komplexe Institute („small and non-complex institutions“, SNCIs). Frist: 20. Juli 2026.
  • Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA): Konsultation zu Leitlinien zur laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624). Frist: 3. September 2026.
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Konsultation 06/2026 zum überarbeiteten Rundschreiben „Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften“ (KAMaRisk). Frist: 1. Juli 2026.
  • BaFin: Konsultation 07/2026 zum Entwurf des Rundschreibens „Hinweise zu den Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FRiG)“. Frist: 6. Juli 2026.
  • Finanzstabilitätsrat („Financial Stability Board“, FSB): Konsultation zu bewährten Verfahren für den verantwortungsvollen Einsatz Künstlicher Intelligenz in Finanzinstituten. Frist: 22. Juli 2026.

Sara Fadavi ist Financial Policy Analyst im SAFE Policy Center.