SAFE Finance Blog
30 Sep 2025

Das SAFE Regulatory Radar im September

EU-Aufsichtsbehörden veröffentlichen wichtige Aktualisierungen zu MREL, aufsichtsrechtlicher Berichterstattung und gedeckten Schuldverschreibungen

EU Flagge

Am Ende jedes Monats stellt das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich der Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene zusammen. 

Europäische Bankenaufsichtsbehörde finalisiert Entwurf für Standards zur MREL-Berichterstattung

Am 12. September 2025 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) den endgültigen Entwurf technischer Durchführungsstandards (ITS-Entwurf) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission (zuvor erwähnt im Regulatory Radar von April 2021). Der ITS-Entwurf verbessert die Verfahren, nach denen Abwicklungsbehörden der EBA ihre Entscheidungen über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities“, MREL) melden. MREL verpflichtet Banken, ausreichende Schulden- und/oder Eigenkapitalpuffer zu bilden, um im Falle einer finanziellen Notlage eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit zu gewährleisten. Diese Änderung soll die Konvergenzüberwachung im Bereich MREL in der gesamten EU verbessern und gleichzeitig unnötige Belastungen für die Behörden verringern.

Der endgültige Entwurf sieht eine Umstellung von einem jährlichen auf einen halbjährlichen Berichtszyklus vor. Die am 30. Juni geltenden MREL müssen bis zum 16. September gemeldet werden, die am 31. Dezember geltenden MREL bis zum 18. März des kommenden Jahres. Dieser Zeitplan gleicht die Daten für die MREL-Entscheidungen an das halbjährliche MREL-Dashboard der EBA und umfassendere Risikobewertung an. Der Entwurf stärkt auch die Abdeckung der bei der Festlegung der MREL verwendeten Ermessenselemente und strafft die Berichterstattung für ausgewählte Datenfelder. Zur Unterstützung einer einheitlichen aufsichtlichen Bewertung, erweitern die ITS die Berichterstattung über wichtige Ermessensentscheidungen der Abwicklungsbehörden, einschließlich etwaiger Anpassungen der Mindestunterordnungsschwelle von 8 % der Gesamtverbindlichkeiten und Eigenmittel.

Weitere gezielte Ergänzungen passen den Berichtsrahmen an die neuesten rechtlichen Änderungen an, insbesondere an die Richtlinie (EU) 2024/1174 („Daisy Chain Act“). Gemäß dem „Daisy Chain Act“ fallen Liquidationsunternehmen in der Regel nicht unter die MREL, es sei denn, es wird ein Verlustabsorptionszuschlag angewendet. Der endgültige Entwurf streicht die vereinfachte Berichtsoption für Fälle ohne Rekapitalisierung, führt eine neue Aufschlüsselung zur Ermittlung des internen MREL auf subkonsolidierter Ebene ein und streicht mehrere Felder (z. B. das „Referenzdatum“ für Säule-2-/CBR-Meldungen und Bilanzdaten „nach der Abwicklung“). Die Daten können auch in der Originalwährung gemeldet werden, was die Verwendbarkeit verbessert. Der Entwurf der ITS wird der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt und soll ab dem 31. Dezember 2025 von den Abwicklungsbehörden angewendet werden.

Europäische Zentralbank: Verordnung über die Meldung aufsichtsrechtlicher Finanzinformationen

Am 11. September 2025 veröffentlichte die Europäische Zentralbank (EZB) die Verordnung (EU) 2025/31 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtsrechtlicher Finanzinformationen. Die neue Verordnung aktualisiert Verweise und passt den Berichtsrahmen an die neuesten von der EBA entwickelten Vorlagen in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission an.

Derzeit gelten für weniger bedeutende Kreditinstitute (einschließlich solcher mit einer Bilanzsumme von 3 Mrd. EUR oder weniger) reduzierte Meldepflichten. Mit den Änderungen identifiziert die EZB den Bedarf zusätzlicher Datenpunkte von diesen Instituten, um die Aufsicht zu stärken und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung zu verbessern. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem 30. Dezember 2025.

EU-gedeckte Schuldverschreibungen: Europäische Bankenaufsichtsbehörde fordert Vereinheitlichung und Ausweitung des Anwendungsbereichs

Am 23. September 2025 veröffentlichte die EBA ihre Antwort auf eine Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission (Call for Advise, CfA). Thema war die Überprüfung des EU-Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen. Diese Überprüfung, die durch die Richtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bond Directive, CBD) vorgeschrieben ist, bewertet die Funktionsweise der 2021 eingeführten harmonisierten Vorschriften und prüft, ob Anpassungen erforderlich sind, um die europäischen Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen weiter zu integrieren. Die EBA kommt in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass der derzeitige Rahmen größtenteils zweckmäßig ist, empfiehlt jedoch gezielte Verbesserungen, um einen tieferen und stärker integrierten EU-Markt für gedeckte Schuldverschreibungen zu fördern. Zu den wichtigsten Empfehlungen gehört die weitere Vereinheitlichung der nationalen Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen, um Marktfragmentierung zu verringern und gleichzeitig die prinzipienbasierte Flexibilität der Richtlinie zu bewahren. Die EBA schlägt vor, den Anlegerschutz durch eine Verbesserung der Transparenz und der Schutzvorkehrungen in allen nationalen Rahmenwerken zu stärken, damit Anleger:innen transparentere und besser vergleichbare Informationen über Deckungssummen und Risiken erhalten.

Darüber hinaus empfiehlt die EBA eine Vereinfachung und Straffung der EU-Vorschriften durch eine bessere Angleichung der Richtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen an die Eigenkapitalvorschriften für Banken in der Eigenkapitalverordnung (CRR). Dies könnte eine Klarstellung der Zulässigkeit von gedeckten Schuldverschreibungen für bestimmte regulatorische Behandlungen und die Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Definitionen von gedeckten Schuldverschreibungen und den Aufsichtsvorschriften umfassen. Dabei bringt die EBA auch die Idee einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des Rahmens durch eine Gleichwertigkeitsregelung für Drittländer ins Spiel. Diese ermöglicht, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die nach gleichwertigen Standards in Nicht-EU-Ländern begeben werden, in der EU anerkannt werden. Das könnte die Anlegerbasis und den Marktumfang für EU-gedeckte Schuldverschreibungen erweitern und gleichzeitig hohe Standards aufrechterhalten. Die Empfehlung der EBA folgt auf eine eingehende Bewertung der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten, und berücksichtigt auch Themen wie durch KMU-Kredite besicherte gedeckte Schuldverschreibungen, die Rolle grüner gedeckter Schuldverschreibungen und der Umgang mit Risiken in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) in Deckungssummen.

Die Europäische Kommission wird diese Empfehlungen bei der Ausarbeitung eines Berichts für das Europäische Parlament und den Rat über die Funktionsweise des Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen berücksichtigen. Etwaige legislative Folgemaßnahmen würden darauf abzielen, die Vorschriften zu verfeinern, um einen vereinheitlichten und robusteren Markt für gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten EU zu unterstützen, die Finanzierungsmöglichkeiten für Banken zu verbessern und den traditionellen starken Schutz für Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen zu bewahren.

Updates:

  • Am 17. September 2025 veröffentlichte der Rat der EU den Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Zentralverwahrer-Verordnung (Central Securities Depositories Regulation, CSDR), um die Standardabwicklungsfrist für die meisten an EU-Handelsplätzen ausgeführten Wertpapiere von zwei Geschäftstagen (T+2) auf spätestens den nächsten Geschäftstag (T+1) zu verkürzen. Die politische Einigung zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament wurde im SAFE Regulatory Radar von Juni 2025 diskutiert.
  • Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat aktualisierte Meldeanweisungen und ein XML-Schema (v1.2.0) für die wöchentliche Meldung von Positionen in Warenderivaten gemäß der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente II (MiFID II) herausgegeben. Das aktualisierte XML-Schema und die aktualisierten Meldeanweisungen enthalten Änderungen aus der MIFID II, beispielsweise die Einführung von zwei wöchentlichen Meldungen und den Ausschluss von Spot-Emissionszertifikaten aus der Positionsmeldung. Darüber hinaus führen sie unter anderem die Vereinheitlichung der Meldeeinheiten für Energiederivate in die ITS 4 ein. Die neuen Anweisungen gelten ab dem 1. April 2026. Frühere Aktualisierungen wurden im Januar 2021 im SAFE Regulatory Radar berichtet.

Öffentliche Konsultationen

  • Europäische Zentralbank: Konsultation zum Umgang mit Altlasten von Notleidenden Risikopositionen (Non-Performing Exposures, NPEs) in weniger bedeutenden Instituten. Die Frist endet am 27. Oktober 2025.
  • Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA): Konsultation zum Entwurf technischer Regulierungsstandards für die Abwicklungsplanung. Die Frist endet am 5. November 2025.
  • EBA: Konsultation zu den überarbeiteten Leitlinien zur internen Governance im Rahmen der Kapitaladäquanzrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD). Die Frist endet am 7. November 2025.
  • Europäische Kommission: Aufruf zur Einreichung von Stellungnahmen zur Gestaltung des „Digital Omnibus“ der EU. Die Frist endet am 14. Oktober 2025.

Sara Fadaviist Financial Policy Analyst im SAFE Policy Center.