Am Ende jedes Monats stellt das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich der Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene zusammen.
SFDR 2.0: Europäische Kommission schlägt neue Kategorien für nachhaltige Fonds vor
Am 20. November 2025 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR), der auf einfachere Nachhaltigkeitsangaben im Einklang mit den Marktpräferenzen abzielt. Durch verschiedene Definitionen in der SFDR und in anderen EU-Rechtsvorschriften zur nachhaltigen Finanzierung sowie Schwierigkeiten für Finanzmarktteilnehmende, zuverlässige und umfassende Daten zu Umwelt-, Sozial-, und Governance-Aspekten (ESG) zu erhalten, haben zur Komplexität des Regelwerks beigetragen
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, die Nachhaltigkeitskategorien gemäß Artikel 8 („hellgrün) und Artikel 9 („dunkelgrün“) durch drei Produktkategorien zu ersetzen, die Anleger:innen unterscheidbare Strategien darlegen. Die Kategorie „Nachhaltigkeit“ umfasst Produkte, die mindestens 70 Prozent ihres Portfolios gemäß einer vordefinierten Nachhaltigkeitsstrategie investieren. Finanzprodukte der Kategorie „Übergang“ müssen mindestens 70 Prozent der Vermögenswerte in Projekte investieren, die glaubwürdig auf dem Weg zur Nachhaltigkeit sind. In der Kategorie „ESG-Grundlagen“ stecken mindestens 70 Prozent der Vermögenswerte in sonstigen Projekten, die verschiedene ESG-Investitionsansätze berücksichtigen, aber nicht die Kriterien der zuvor genannten Kategorien erfüllen. Wesentliche nachteilige Auswirkungen (Principal Adverse Impacts, PAIs) müssen in allen drei Kategorien offengelegt werden. Zudem gelten Ausschlusskriterien für Investitionen in Waffen, Tabak oder fossile Brennstoffe; allerdings in unterschiedlichem Umfang.
Darüber hinaus passt der Vorschlag den Anwendungsbereich der SFDR an und vereinfacht die Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene. Er sieht die Streichung von Artikeln 4 und 5 vor, die die Bestimmungen zur Offenlegung von PAIs regeln. Damit bringt der Vorschlag die Vergütungspolitik mit Nachhaltigkeitsrisiken in Einklang. Die Streichung dieser konkreten Angaben zu soll Doppelungen mit der umfassenderen Nachhaltigkeitsberichterstattung vermeiden, die für große Unternehmen bereits gemäß der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) vorgeschrieben ist.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der laufenden Überarbeitung der SFDR verhandelt und festgelegt. Ziel ist es einen einfacheren, verbraucherfreundlicheren Transparenzrahmen für nachhaltige Finanzprodukte zu schaffen.
Omnibusverordnung für den Digitalbereich und geplante digitale Vereinfachungen
Am 19. November 2025 schlug die Europäische Kommission ein neues Digitalpaket vor, das sich auf zwei Sammelgesetze stützt: ein Digitales Omnibus-Gesetz zum digitalen Besitzstand und ein Omnibus-Gesetz zur Künstlichen Intelligenz. Das Paket erhält auch eine neue Strategie für eine Datenunion und einen Vorschlag für europäische „Business Wallets”. Diese Unternehmensbrieftasche baut auf dem digitalen Identitätsportemonnaie der EU auf und soll an die spezifischen Bedürfnisse von Wirtschaftsakteur:innen und öffentlichen Stellen angepasst werden. Diese Maßnahmen sollen die EU-Vorschriften zu Daten, Plattformen und KI straffen und optimieren, indem sich überschneidende Vorschriften zusammengeführt und veraltete Bestimmungen aufgehoben werden. Die Ziele in Bezug auf Grundrechte, Sicherheit und Wettbewerb werden dabei ausdrücklich beibehalten.
Der Vorschlag sieht Änderungen an der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, indem die Transparenz- und Auskunftspflichten in eindeutig risikoarmen Situationen gelockert werden, klarere Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten zum Trainieren von KI und zur Durchführung von Forschungsarbeiten geschaffen werden und die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an eine künftige zentrale Meldestelle der EU gebunden wird.
Die Datenverordnung würde die Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten (Free Flow of Non-Personal Data Regulation, FFDR), den Daten-Governance-Akt und die Open-Data-Richtlinie aufnehmen und ersetzen. Gleichzeitig wird die Datenverordnung die Schutzmaßnahmen für Geschäftsgeheimnisse verschärfen, den Datenzugriff von Unternehmen auf Behörden auf öffentliche Notfälle beschränken und die Verpflichtungen zum Cloud-Wechsel und zu Smart Contracts lockern. Das gilt insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen und kleine mittelständische Unternehmen.
Der Omnibusvorschlag sieht eine zentrale Meldestelle für Cybervorfälle und Datenschutzverletzungen sowie Vorfälle im Zusammenhang mit der Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen vor, die von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) verwaltet werden, indem sowohl die NIS-2-Richtlinie als auch die Richtlinie über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen (CER) geändert werden. Der Ansatz „einmal melden, mit vielen geteilt“ erfordert eine gemeinsame Vorlage, um doppelte Meldepflichten für Betreiber:innen zu vermeiden. Technische Anpassungen der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangsportal und der Datenschutzverordnung der EU-Institutionen stellen sicher, dass die grenzüberschreitenden Verfahren und die Verarbeitung durch EU-Stellen mit dem aktualisierten Datenrahmen in Einklang stehen. Die ‚Platform-to-Business‘-Verordnung wird aufgehoben, da sie weitgehend durch den Digital Services Act und den Digital Markets Act ersetzt wird.
Der Vorschlag für eine digitale Omnibusverordnung zur KI-Regulierung ergänzt den allgemeinen digitale Omnibus und ändert das KI-Gesetz und die Grundverordnung für die Zivilluftfahrt, um sie für den Einsatz von KI praktischer zu gestalten. So hebt der Vorschlag beispielsweise die direkte gesetzliche Verpflichtung für Anbieter:innen und Betreiber:innen von KI-Systemen auf, KI-Kenntnisse von Mitarbeitenden nachzuweisen. Stattdessen würden laut Omnibusverordnung die Mitgliedsstaaten und die Kommission dafür durch nicht verbindliche Maßnahmen Sorge tragen.
Der Vorschlag organisiert und verstärkt zudem die Zusammenarbeit auf EU-Ebene zwischen KI-Reallaboren („regulatory sandboxes“) und präzisiert und harmonisiert deren Regulierung. Es gibt auch mehr Möglichkeiten außerhalb der kontrollierten Umgebungen reale Tests für risikoreiche KI-Systeme durchzuführen, die unter die Harmonisierungsvorschriften der Union fallen.
Alle Bestandteile des Pakets zur digitalen Vereinfachung werden in den regulären Gesetzgebungs- und Politikprozess der EU aufgenommen. Die Omnibus-Verordnung für den Digitalbereich, die Omnibus-Verordnung zur KI und die Verordnung über europäische „Business Wallets“ werden vom Europäischen Parlament und vom Rat verhandelt. Dabei wird ihre jeweilige technische Ausgestaltung festgelegt und die Verteilung der Entlastungen und verbleibenden Compliance-Belastungen auf Unternehmen, Sektoren und Mitgliedsstaaten bestimmt.
Updates:
- Europäische Bankenaufsichtsbehörde: Am 5. November 2025 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihre endgültigen Leitlinien zur Umwelt-Szenarioanalyse, die die Leitlinien zum ESG-Risikomanagement ergänzen, über die im Januar 2025 im SAFE Regulatory Radar berichtet wurde. Der neue Text legt die aufsichtsrechtlichen Erwartungen fest, wie Banken kurz- und langfristige Umwelt-Szenarioanalysen durchführen sollten.
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Die BaFin hat ein neues Abwicklungsrundschreiben veröffentlicht. Es zielt darauf ab, die Abwicklungsfähigkeit von Instituten zu verbessern, für die die Anwendung eines Bail-in-Abwicklungsinstruments vorgesehen ist. Dieses Rundschreiben, das auf der vorherigen Fassung aufbaut, konzentriert sich in erster Linie auf die Angleichung von MaBail-in an das „Minimum Bail-in Data Template“ (MBDT) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), welches erstmals im November 2024 veröffentlicht wurde.
- Europäisches Parlament: Am 14. November 2025 hat das Europäische Parlament ein Mandat zur Reduzierung und Straffung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten verabschiedet, das weit über den Vorschlag der Kommission hinausgeht. Die Berichterstattung wird vereinfacht und nur für größere Unternehmen erforderlich sein, während die Sorgfaltspflichten auf große EU- und Nicht-EU-Unternehmen beschränkt sind. Die aktualisierten Vorschriften sind Teil des Vereinfachungspakets „Omnibus I“, über das bereits im Februar und Oktober 2025 im SAFE Regulatory Radar berichtet wurde.
Öffentliche Konsultationen
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Sara Fadavi ist Financial Policy Analyst im SAFE Policy Center.