Am Ende jedes Monats stellt das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich der Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene zusammen.
TARGET-System: Neue Regeln zum Zugang von zentralen Gegenparteien zu Übernachtkrediten des Eurosystems
Am 31. Juli 2025 hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Beschluss (EU 2025/28) verabschiedet, der die bestehenden Leitlinien (EU 2022/912) zum TARGET-System (Transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Abwicklungssystem, „Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System“) ändert. Die Änderung spiegelt den Kurs des Eurosystems wider, auch Zahlungsdienstleistern ohne Bankstatus den Zugang zum TARGET-System und zu Zentralbankkonten zu ermöglichen, sofern sie die vorgeschriebenen Anforderungen zur Risikominderung erfüllen.
Der Zugang für Nichtbanken erfolgt weiterhin nach Ermessen und nicht automatisch. Die Zentralbanken des Eurosystems dürfen die Teilnahme jedoch nur dann verweigern, wenn die Kriterien des Beschlusses 2025/222 oder der ursprünglichen TARGET-Leitlinie nicht erfüllt sind.
Der neue Beschluss begrenzt zudem die Kreditguthaben von Zahlungsdienstleistern bei Zentralbanken: Guthaben müssen auf die zur Erfüllung der Abwicklungsverpflichtungen erforderlichen Beträge beschränkt sein. Die Methode zur Berechnung und Überwachung dieser Bestände muss regelmäßig überprüft werden, um einen ständigen Anstieg zu verhindern.
Darüber hinaus vereinfacht die Änderung den Prozess, über den zentrale Gegenparteien, insbesondere solche ohne Banklizenz oder Zugang zu Spitzenrefinanzierungsfazilitäten, auf eine spezielle Übernachtkreditfazilität zugreifen können. Berechtigte zentrale Gegenparteien, die bis zum Ende des Tages einen Tageskredit nicht zurückgezahlt haben, können dieses Darlehen nun automatisch verlängern, sofern die in einem ergänzenden EZB-Beschluss (EU 2025/29) festgelegten Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Diese Ergänzung legt Sicherungsmaßnahmen für den Zugang zur Übernachtkreditfazilität des Eurosystems im Rahmen von TARGET fest und präzisiert die Bedingungen, unter denen zentrale Gegenparteien am Ende des Geschäftstags automatisch nicht zurückgezahlte Tageskredite verlängern können, ohne dass eine gesonderte Zustimmung des Rats erforderlich ist.
Außerdem führt er vorausschauende Anforderungen bezüglich finanzieller Solidität, Liquiditätsrisikomanagement und Krisenvorsorge für zentrale Gegenparteien ein. Insbesondere wird von diesen erwartet, dass sie über eine robuste Ausstattung an Kapital, Margining und vorfinanzierten Ressourcen, sowie über praktische Vorkehrungen für die rechtzeitige Rückzahlung von Übernachtkrediten verfügen. Der EZB-Rat behält sich das Recht vor, einzugreifen, wenn zentrale Gegenparteien die Anforderungen nicht erfüllen. Er kann verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Maßnahmen anwenden. Hierzu gehören die Beschränkung oder Ablehnung von Sicherheiten, die Begrenzung des verfügbaren Kreditvolumens oder im äußersten Fall die Aussetzung des Zugangs, falls Mängel über einen Zeitraum von bis zu sechzehn Wochen hinaus bestehen bleiben.
Darüber hinaus führt der Beschluss ein Sanktionssystem ein, um Missbrauch zu verhindern. Strafzinsen können erhoben werden, wenn eine zentrale Gegenpartei Zugangsbeschränkungen überschreitet oder die Fazilität für andere Zwecke als die Erfüllung ihrer Euro-Abwicklungsverpflichtungen nutzt. Bei wiederholten Verstößen innerhalb von zwölf Monaten fallen höhere Sätze an.
Die nationalen Zentralbanken müssen diese Schutzmaßnahmen, Ermessensbefugnisse und Sanktionsmechanismen in ihre vertraglichen Vereinbarungen mit den berechtigten zentralen Gegenparteien integrieren. Der neue Rahmen gilt ab dem 6. Oktober 2025 und steht im Einklang mit den umfassenderen Aktualisierungen der TARGET-Leitlinien. Ziel ist es, zentralen Gegenparteien eine vorhersehbare Absicherung zu bieten und gleichzeitig sicherzustellen, dass der Zugang zu Zentralbankkrediten mit den Zielen der Finanzstabilität vereinbar bleibt.
Künstliche Intelligenz: KI-Governance und Risikomanagement im Versicherungssektor
Am 6. August 2025 veröffentlichte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (“European Insurance and Occupational Pensions Authority”, EIOPA) eine Stellungnahme zur KI-Governance und zum Risikomanagement, die sich an nationale Aufsichtsbehörden richtet. Begleitet wurde diese von einer Folgenabschätzung, welche Kosten, Nutzen und politische Optionen bewertete. Die Stellungnahme führt zwar keine Verpflichtungen ein, verdeutlicht jedoch, wie die Solvabilität-II-Richtlinie und die Versicherungsvertriebsrichtlinie bei KI-Einsatz anzuwenden sind und wie das KI-Gesetz auf den Versicherungssektor wirkt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich dabei nicht auf KI, die nach dem KI-Gesetz verboten oder als Hochrisiko-KI-System eingestuft ist.
Darüber hinaus wird ein risikobasierter und verhältnismäßiger Rahmen festgelegt. Versicherungen und Vermittelnde entlang der gesamten Wertschöpfungskette sollen zunächst eine Folgenabschätzung für jede KI-Anwendung durchführen, wobei Faktoren wie Datensensibilität, Grad der Systemautonomie, Kundenkontakt, Einbeziehung vulnerabler Verbraucher:innen und mögliche Auswirkungen auf Grundrechte berücksichtigt werden.
Auch aufsichtsrechtliche Aspekte wie die geschäftliche Bedeutung, Auswirkungen auf die Solvabilität und Compliance sowie Reputationsrisiken werden berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten Unternehmen ihre Governance- und Risikomanagementmaßnahmen anpassen. Diese können ethische und Fairness-Aspekte, robuste Daten-Governance, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten, Transparenz und Erklärbarkeit sowie geeignete menschliche Aufsicht umfassen.
Zusätzliche Kosten für Unternehmen und Aufsichtsbehörden dürften begrenzt bleiben, da der Rahmen auf bestehenden Strukturen aufbaut, heißt es in der Folgenabschätzung. Zu den Vorteilen gehören eine größere Konvergenz der Aufsicht, ein verantwortungsvollerer Einsatz von KI und ein gestärktes Vertrauen von Verbraucher:innen und Märkten. In der Praxis müssen Versicherungen nun systematisch ihre KI-Anwendungen erfassen, Folgenabschätzungen dokumentieren und interne Governance-Mechanismen stärken, um KI-Anwendungen vollständig in die Risikomanagementsysteme zu berücksichtigen.
In einem Artikel, veröffentlicht in The Cambridge Handbook of the Law, Ethics and Policy of Artificial Intelligence diskutiert Brückenprofessorin Katja Langenbucher die Herausforderungen für die nationale Umsetzung, die sich aus der unabhängigen Aufsicht über Hochrisiko-KI-Systeme im Finanzsektor ergeben.
Einheitlicher Aufsichtsmechanismus: Bericht über die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Unternehmen aus Drittländern
Am 23. Juli 2025 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) einen Bericht über die direkte Erbringung von Bankdienstleistungen aus Drittstaaten. Gemäß dem in Artikel 21(c) der Eigenkapitalrichtlinie („Capital Requirements Directive VI“, CRD VI) festgelegten Mandat, prüft die EBA, ob neben Banken auch andere Finanzmarktakteure von der Niederlassungspflicht für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandunternehmen befreit werden sollten. Im Bericht bewertet sie, ob Drittlandunternehmen Kernbankdienstleistungen direkt aus Drittländern für alle EU-Finanzdienstleister anbieten dürfen.
Die Analyse, die sowohl quantitative als auch qualitative Elemente umfasste, ergab keinen Änderungsbedarf des kürzlich eingeführten Art. 21(c). Darin sind die Bedingungen definiert, unter denen Drittlandunternehmen Kerndienstleistungen des Bankgeschäfts innerhalb eines Mitgliedstaates erbringen dürfen. Er schreibt im Regelfall die Errichtung einer Drittstaaten-Niederlassung für die direkte Dienstleistungserbringung vor.
Die EBA stellt jedoch fest, dass es nach wie vor schwierig ist, die Auswirkungen des Verbots zu messen, da Artikel 21(c) bereits eine Reihe von flexiblen Möglichkeiten enthält. EU-Finanzmarktakteure können über gezielte Aufträge weiterhin Kerndienstleistungen von Unternehmen aus Drittländern beziehen, und bestehende EU-Niederlassungen oder -Tochtergesellschaften können ebenfalls Dienstleistungen erbringen.
Der Bericht macht deutlich, dass die derzeitige Regelung unverändert beibehalten werden sollte, aber weitere Auslegungsleitlinien zur Verringerung von Unsicherheiten sinnvoll wären. Die Ergebnisse spiegeln die Konsultation der EBA mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („European Securities and Markets Authority“, ESMA) und EIOPA wider, und sollen Überlegungen zur Finanzstabilität mit der Wettbewerbsfähigkeit des EU-Finanzsektors in Einklang bringen.
Updates:
- Am 21. August 2025 verabschiedete die Europäische Kommission eine Empfehlung zur Einführung eines freiwilligen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Die Empfehlung folgt auf das Omnibus-I-Vereinfachungspaket, das im Regulatory Radar im Februar vorgestellt wurde. Ziel ist es, einen vorläufigen Rahmen für KMU außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (“Corporate Sustainability Reporting Directive”, CSRD) zu schaffen. Diese gilt für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. KMUs sind zunehmend mit Anfragen nach Nachhaltigkeitsinformationen von größeren Unternehmen und Finanzinstituten konfrontiert. Diese Empfehlung gilt nur vorübergehend, bis ein delegierter Rechtsakt über den freiwilligen Standard verabschiedet wird.
Auf der Sustainability Standards Conference 2025, die gemeinsam von SAFE, dem International Sustainability Standards Board, dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee und der Goethe-Universität Frankfurt organisiert wurde, forderten einige Redner:innen proportionale und skalierbare Offenlegungsanforderungen, die den Kapazitäten kleinerer Unternehmen Rechnung tragen, ohne die Informationsbedürfnisse von Investoren zu vernachlässigen. Weitere Informationen zur Konferenz finden Sie hier.
Öffentliche Konsultationen
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Pietro Chiarelli ist Financial Policy Analyst im SAFE Policy Center.