Die Stabilität des Finanzsystems ist ein öffentliches Gut. Das Finanzmarktrecht muss (wieder) als Recht der Gefahrenabwehr, als (Sonder-)Ordnungsrecht verstanden werden – nur so lassen sich die vielfältigen Stabilisierungsmaßnahmen und der Einsatz überaus umfrangreicher öffentlicher Mittel rechtfertigen. Der Gesetzentwurf verfolgt dieses Ziel nicht hinreichend konsequent. Auch wird nicht die Gelegenheit genutzt, grundlegende konzeptionelle Schwächen des ursprünglichen Gesetzes und verfassungsrechtlich kaum haltbare Regelungen zu beseitigen.
White Paper No. 03, 2012