Das am 24. 6. 2021 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl I 2021, 3436) ist als Jahrhundertreform konzipiert. Mit dem Reformgesetz soll die in den dogmatischen Grundstrukturen seit dem Inkrafttreten von BGB und HGB unveränderte, im Beschlussmängelrecht defizitäre Kodifikation des Rechts der Personengesellschaften an die der lex scripta „enteilte“ Rechtswirklichkeit angepasst werden, die am Vorabend der Reform durch richterliche Rechtsfortbildung und vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende Vertragsgestaltung geprägt war. Eine erfolgreiche Rekodifikation setzt auch voraus, dass die neuen gesetzlichen Regelungen praktisch tragfähige Lösungen für die typischen gesellschaftsrechtlichen Interessenkonflikte vorsehen. Gerade für das Beschlussmängelrecht lässt sich mit dem entsprechenden Anspruch eine rechtsformübergreifende Regelung für alle Personengesellschaften legitimieren. Eine solche war zwar noch in der Vorarbeit zum MoPeG, dem sog. Mauracher Entwurf, vorgesehen, wurde aber vom Reformgesetzgeber letztlich nicht umgesetzt. Der Beitrag stellt das ab dem 1. 1. 2024 für die Personen(handels)gesellschaften geltende Beschlussmängelrecht im Reformkontext vor und zeigt, welche Schwierigkeiten durch das Fehlen kodifizierter Vorgaben für GbR und PartG entstehen können. Er plädiert für eine rechtsformübergreifende Erstreckung der HGB-Regelung auf alle Personengesellschaften im Wege der Analogie.
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Vol. 42, Issue 40, pp. 2059-2071,
2021