SAFE Finance Blog
31 Jul 2025

Das SAFE Regulatory Radar im Juli

Vereinfachte EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung, ein Klimawandel-Übergangsplan und ein Leitfaden zur Überwachung kritischer Technologien durch Dritte

Sustainable Finance: Aktualisierungen zu Rechnungslegungsstandards und Vereinfachungen sowie Klimawandelplan der ESMA

Am 11. Juli 2025 verabschiedete die Europäische Kommission eine als “Quick Fix” bezeichnete gezielte Änderung in Form einer delegierten Verordnung und eines Anhangs zu den Europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung („European Sustainability Reporting Standards“, ESRS) im Rahmen der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen („Corporate Sustainability Reporting Directive“, CSRD). Diese Änderung soll die unmittelbare Berichtslast für Unternehmen, die bereits über nachhaltigkeitsbezogene Aspekte berichten, verringern, ohne die Kernziele der Nachhaltigkeitsrichtlinie zu verändern. Die Kommission reagiert damit auf erste Rückmeldungen von Unternehmen und Interessengruppen. Der Quick Fix betont die Herausforderungen bei der Anwendung spezifischer Anforderungen der 2023 verabschiedeten Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung hervor.

Der „Quick Fix“ umfasst begrenzte, aber wichtige Anpassungen, die die Transparenz verbessern, die Komplexität verringern und eine reibungslosere Umsetzung ermöglichen sollen. Diese Änderungen konzentrieren sich in erster Linie auf die erste Gruppe von Unternehmen, die ab 2025 gemäß CSRD Bericht erstatten müssen, insbesondere große EU-börsennotierte Unternehmen, die bereits nichtfinanziellen Berichtspflichten unterliegen. Zu den wichtigsten Änderungen gehören explizite Leitlinien zum Wesentlichkeitsbewertungsprozess, die den Unternehmen mehr Flexibilität bei der Bestimmung relevanter Nachhaltigkeitsthemen einräumen.

Darüber hinaus wurden bestimmte Datenangaben freiwillig gestaltet, insbesondere in Bereichen, in denen die Messgrößen noch nicht klar definiert sind oder die Datenerhebung unverhältnismäßig aufwendig ist. Die Kommission betont, dass diese Flexibilität die Transparenz nicht beeinträchtigt, sondern den Grundsatz unterstützt, sich auf wesentliche Informationen zu konzentrieren, der bereits in der CSRD verankert ist. Der „Quick Fix“ präzisiert auch den Wortlaut ausgewählter Bestimmungen, um die Übereinstimmung mit geltendem EU-Recht zu gewährleisten und Auslegungsunsicherheiten zu verringern. Während der Anwendungsbereich der ESRS unverändert bleibt, sollen diese Anpassungen sicherstellen, dass Unternehmen die Vorschriften insbesondere in der Anfangsphase der Berichterstattung effizienter einhalten können.

Die Änderung ist als delegierter Rechtsakt strukturiert. Das Europäische Parlament und der Rat werden sie nun während einer regulären Frist von vier Monaten, die um zwei Monate verlängert werden kann, prüfen. Wenn keine Einwände erhoben werden, treten die Bestimmungen rechtzeitig in Kraft, damit sie für die Berichterstattung zum Jahr 2025 anwendbar sind. Die Kommission betont, dass dieser „Quick Fix“ kein Zeichen geringerer Ambitionen ist. Es sei ein pragmatischer Schritt, um eine qualitativ hochwertige und entscheidungsrelevante Nachhaltigkeitsberichterstattung in der gesamten EU zu erleichtern. Die Änderung stellt sicher, dass die CSRD weiterhin die Transparenz von Unternehmen fördert und die umweltbezogenen und sozialen Ziele der EU unterstützt. Gleichzeitig ist der Rechtsakt realistischer und entspricht mehr den Bedürfnissen der Berichtenden, die sich mit dem Übergang zum neuen Berichtswesen auseinandersetzen müssen. Ein Beispiel für eine intelligente Reform der Berichtsstandards findet sich im aktuellen SAFE Policy Letter No. 109 „From Deletion to Substitution: A Smart Regulatory Path for EU Securitisation Reform“ von Vincent R. Lindner und Max Riedel.

Am 4. Juli 2025 verabschiedete die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der delegierten Rechtsakte über Taxonomie-Offenlegungen, Klima und Umwelt (sowie deren Anhang), mit dem gezielte Vereinfachungen eingeführt wurden, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Integrität des EU-Rahmens für nachhaltige Finanzen zu wahren. Die Taxonomie ist ein zentrales Element des EU-Green Deal und soll durch die Bereitstellung eines standardisierten Klassifizierungssystems Investitionen in ökologisch nachhaltige Aktivitäten lenken. Diese jüngste Aktualisierung ist eine Reaktion auf Bedenken von Interessengruppen, insbesondere von Nicht-Finanzunternehmen und kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), hinsichtlich Komplexität und operativen Herausforderungen bei der Anwendung der ursprünglichen Vorschriften.

Der delegierte Rechtsakt führt mehrere wichtige Änderungen ein, um die Benutzerfreundlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Berichtspflichten zu verbessern. Er ermöglicht es Unternehmen, ähnliche wirtschaftliche Aktivitäten bei der Offenlegung taxonomiekonformer Geschäftstätigkeiten zu gruppieren, wodurch die bisherige Verpflichtung zur separaten Berichterstattung über jede einzelne Aktivität entfällt. Diese Änderung soll die Offenlegung vereinfachen und Doppelarbeit reduzieren, insbesondere für Unternehmen, die mehrere Vermögenswerte oder Standorte innerhalb derselben Kategorie verfügen. Der Rechtsakt verbessert auch die Klarheit der technischen Prüfkriterien und vereinfacht die Auslegungsleitlinien, sodass Unternehmen leichter beurteilen können, ob ihre Aktivitäten den Umweltzielen der Taxonomie entsprechen.

Diese Anpassungen sind insbesondere für die Sektoren der Fertigung, des Bauwesens und des Transports relevant, die zuvor Schwierigkeiten bei der Auslegung und Umsetzung der Kriterien hatten. Obwohl die EU-Taxonomie gemäß der CSRD in erster Linie für große börsennotierte Unternehmen gilt, hat die Kommission auch freiwillige Leitlinien speziell für KMU herausgegeben. Diese Leitlinien fördern die Teilnahme von KMU am Ökosystem für nachhaltige Finanzen, ohne verbindliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Umweltverträglichkeit der Taxonomie zu erhalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass sie für ein breiteres Spektrum von Marktteilnehmer:innen praktikabel und zugänglich ist. Die Kommission betont, dass die Verbesserung des Rahmens von entscheidender Bedeutung ist, um private Investitionen in nachhaltige Aktivitäten zu mobilisieren und konsistente, qualitativ hochwertige Daten für Investoren und Regulierungsbehörden sicherzustellen.

Der delegierte Rechtsakt unterliegt nun einer Prüfungsfrist durch das Europäische Parlament und den Rat, die vier Monate – verlängerbar um zwei Monate – Zeit haben, um den Text zu genehmigen oder abzulehnen. Wenn keine Einwände erhoben werden, treten die überarbeiteten Vorschriften in Kraft und markieren damit eine bedeutende Weiterentwicklung, wie Nachhaltigkeit in der gesamten EU-Wirtschaft gemessen und darüber berichtet wird. Diese Aktualisierung untermauert die Ziele der Kommission, die ökologische Wende zu beschleunigen und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, um sicherzustellen, dass die Nachhaltigkeitsagenda Europas ambitioniert und umsetzbar bleibt.

Am 8. Juli 2025 veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihren ersten Klimaplan, in dem sie darlegt, wie sie die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit reduzieren und sich an den Klimazielen der EU ausrichten will. Diese Initiative ist Teil des umfassenden Engagements der ESMA für Nachhaltigkeit und ihrer Rolle bei der Förderung verantwortungsbewusster Umweltpraktiken innerhalb des europäischen Finanzsystems. Der Klimaplan legt das Vorgehen der ESMA zur Erreichung der Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 fest. Er enthält detaillierte Angaben zu den wichtigsten Maßnahmen, Zielen und Zeitplänen, die als Leitfaden für die internen Bemühungen der Behörde zur Reduzierung der Emissionen in den Bereichen Energieverbrauch, Reisen, Beschaffung und Abfallwirtschaft dienen sollen. Der Plan basiert auf einem wissenschaftlichen Ansatz und berücksichtigt Emissionsdaten und Klimarisikobewertungen, um operative Entscheidungen zu fundieren.

Der Plan umfasst fünf Hauptaktionsbereiche: (i) Senkung des Energieverbrauchs in den Einrichtungen der ESMA, (ii) Minimierung der Emissionen aus Geschäftsreisen, (iii) Einbeziehung von Umweltkriterien in die Beschaffungsrichtlinien, (iv) Reduzierung und Recycling von Büroabfällen und (v) Förderung nachhaltigen Verhaltens unter den Mitarbeitenden. Jeder Bereich wird durch spezifische Ziele und Überwachungsmechanismen unterstützt, um die Rechenschaftspflicht und Transparenz bei der Umsetzung zu gewährleisten. Obwohl der Plan nicht rechtsverbindlich ist, spiegelt er die Vorbildfunktion der ESMA wider und zielt darauf ab, Marktteilnehmer:innen und weitere EU-Institutionen zu ähnlichen Schritten zu bewegen. Er zeigt, wie Finanzaufsichtsbehörden Nachhaltigkeit in ihre Arbeit integrieren und gleichzeitig die übergeordnete Klimastrategie der EU im Rahmen des Europäischen Green Deals stärken können. Er signalisiert einen Wandel zu einer klimabewussten Governance innerhalb des Finanzaufsichtsrahmens der EU und unterstreicht das Engagement der ESMA für operative Nachhaltigkeit und langfristige Umweltverantwortung.

DORA: Leitfaden für Aufsichtstätigkeiten 

Am 15. Juli 2025 veröffentlichten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) einen Leitfaden zu den Aufsichtstätigkeiten im Rahmen des Gesetzes zur digitalen operativen Resilienz („Digital Operational Resilience Act“, DORA). Dieser Leitfaden beschreibt, wie die ESAs kritische Drittanbieter:innen von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) beaufsichtigen werden, die die wesentlichen digitalen Dienste für den Finanzsektor der EU erbringen. Der Leitfaden stellt den Aufsichtsrahmen vor, der durch gemeinsame Prüfungsteams („Joint Examination Teams“, JETs) umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um multidisziplinäre Gruppen, die mit der Bewertung und Überwachung kritischer Drittanbieter:innen beauftragt sind. Er beschreibt detailliert die Governance-Struktur, die Aufsichtsverfahren, die Grundprinzipien und die verfügbaren Instrumente, um eine einheitliche Aufsicht in der gesamten EU zu gewährleisten. Dazu gehören die laufende Überwachung und eingehende Bewertungen von Anbieter:innen, die für die operative Widerstandsfähigkeit von Finanzunternehmen von entscheidender Bedeutung sind. 

Obwohl der Leitfaden nicht rechtsverbindlich ist, ergänzt er die DORA-Verordnung, in dem er den Interessengruppen Klarheit verschafft. Er ist eine Ressource für Finanzinstitute und externe IKT-Anbieter, die ihnen hilft, die Erwartungen zu verstehen und sich auf formelle Aufsichtsmaßnahmen vorzubereiten. Die ESAs betonen, dass diese Veröffentlichung die Transparenz und die frühzeitige Einbindung der betroffenen Interessengruppen fördert, insbesondere mit Blick auf die weitere Umsetzung der DORA-Verordnung. Das Dokument erläutert auch die Kriterien und das Verfahren für die Einstufung eines Dienstleisters als „kritisch“, womit er der direkten Aufsicht auf EU-Ebene gemäß DORA unterworfen wird.

Der Leitfaden ist ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung von DORA, die darauf abzielt, die digitale Widerstandsfähigkeit des EU-Finanzsektors zu stärken, indem sichergestellt wird, dass kritische Drittanbieter:innen von Technologien angemessen beaufsichtigt werden. Er stärkt die Rolle der ESAs bei der Sicherung der Finanzstabilität durch ein robustes IKT-Risikomanagement.

 

Updates

  • Am 18. Juni 2025 veröffentlichte die ESMA neue Q&As zur Verordnung über Märkte für Krypto-Assets und zur Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.

Öffentliche Konsultationen

  • Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA): Konsultation zu Leitlinien für Unternehmen, die Nebendienstleistungen erbringen. Die Frist endet am 7. Oktober 2025.
  • EBA: Konsultation zum Entwurf der Leitlinien für ein solides Management von Risiken durch Dritte. Die Frist endet am 8. Oktober 2025.
  • EBA: Konsultation zu technischen Regulierungsstandards zur Änderung der technischen Regulierungsstandards zu Eigenmitteln und anrechnungsfähigen Verbindlichkeiten. Die Frist endet am 9. Oktober 2025.
  • EBA: Konsultation zu Leitlinien für die Produktüberwachung und Governance-Regelungen für Privatkundenbankprodukte. Die Frist endet am 9. Oktober 2025.
  • EBA: Konsultation zu technischen Regulierungsstandards, in denen die Buchungsmodalitäten für Zweigniederlassungen in Drittländern festgelegt werden. Die Frist endet am 10. Oktober 2025.
  • EBA: Konsultation zu den Leitlinien für die Kapitalausstattungsanforderungen für Zweigniederlassungen in Drittländern. Die Frist endet am 10. Oktober 2025.
  • EBA: Konsultation zu technischen Regulierungsstandards zur Zusammenarbeit und zu Aufsichtsgremien für Zweigniederlassungen in Drittländern. Die Frist endet am 10. Oktober 2025.
  • EBA: Konsultation zum Entwurf von Leitlinien zur Methodik für die Schätzung und Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren gemäß der Eigenkapitalverordnung. Die Frist endet am 15. Oktober 2025.
  • EBA: Konsultationspapier zur Änderung der Leitlinien zur Definition von Zahlungsausfall. Die Frist endet am 15. Oktober 2025.
  • Europäische Kommission: Konsultation zur Überprüfung der Solvency II-Delegierten Verordnung. Die Frist endet am 5. September 2025.
  • Europäische Kommission: Konsultation zur Bewertung von Aktienpositionen, die im Rahmen gesetzlicher Programme gemäß der Eigenkapitalverordnung entstanden sind. Die Frist endet am 8. September 2025.
  • Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA): Konsultation zum Entwurf der überarbeiteten Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungsprozess – Solvency II Review. Die Frist endet am 24. September 2025.
  • EIOPA: Konsultation zu den Anforderungen an die aufsichtsrechtliche Berichterstattung und die Offenlegung gemäß Solvency II. Die Frist endet am 10. Oktober 2025.
  • EIOPA: Konsultation zu den überarbeiteten Leitlinien zum Informationsaustausch innerhalb von Kollegien – Solvency II Review. Die Frist endet am 14. Oktober 2025.
  • EIOPA: Konsultation zum Entwurf der technischen Durchführungsstandards (ITS) zur Abwicklung von Meldungen – IRRD. Die Frist endet am 31. Oktober 2025.
  • EIOPA: Konsultation zum Entwurf technischer Regulierungsstandards zur Funktionsweise der Abwicklungskollegien – IRRD. Die Frist endet am 31. Oktober 2025.
  • Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA): Konsultation zum Entwurf der technischen Regulierungsstandards (RTS) über Informationen zu Clearinggebühren und damit verbundenen Kosten. Die Frist endet am 8. September 2025.
  • Europäische Aufsichtsbehörden: Konsultation zu den gemeinsamen Leitlinien der ESAs zu ESG-Stresstests. Die Frist endet am 19. September 2025.

Pietro Chiarelli ist Financial Policy Analyst im SAFE Policy Center.