SAFE Finance Blog
30 Aug 2024

Das SAFE Regulatory Radar im August

Einheitliche Regeln für Sicherheiten bei Kreditgeschäften in der EU, neue Regeln bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und ein Bericht über die Bonitätsbeurteilungsverfahren von Nicht-Banken

Am Ende jedes Monats stellt das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich der Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene zusammen.

ECMS: Einheitliche Regeln für Sicherheiten bei Kreditgeschäften innerhalb des Eurosystems

Am 14. August 2024 hat die Europäische Zentralbank (EZB) ein einheitliches Regelwerk für die Bereitstellung und Verwaltung von Sicherheiten (“collateral”) bei Kreditgeschäften innerhalb des Eurosystems veröffentlicht.

Das derzeitige System für die Bereitstellung und Verwaltung von Sicherheiten stützt sich auf die nationalen Zentralbanken der Eurozone, was bedeutet, dass die entsprechenden Verfahren und Praktiken derzeit in den verschiedenen Ländern der Eurozone und deren Zentralbanken unterschiedlich sind. Daher sind die Geschäftspartner:innen bei der Bereitstellung von Sicherheiten für das Eurosystem unterschiedlichen Systemen ausgesetzt.

Das neue einheitliche Regelwerk trägt dazu bei, ein Sicherheitenmanagementsystem im Eurosystem („Eurosystem Collateral Management System“, ECMS) einzuführen. ECMS ist ein einheitliches System zur Verwaltung von Vermögenswerten, die bei Kreditgeschäften des Eurosystems als Sicherheiten eingesetzt werden, und hat die Form einer einzigen Plattform, die es den Zentralbanken ermöglicht, refinanzierungsfähige Vermögenswerte und Barmittel, die von ihren Geschäftspartnern als Sicherheiten eingesetzt werden, zu verwalten. Das ECMS zielt darauf ab, die operative Effizienz und Transparenz der Verfahren zur Bereitstellung und Verwaltung von Sicherheiten zu verbessern und einen Schritt in Richtung weiterer Finanzintegration im Euroraum und in Richtung Kapitalmarktunion zu machen. Das neue einheitliche Regelwerk tritt mit dem für den 18. November 2024 geplanten Start des ECMS in Kraft.

Zu diesem Zweck hat die EZB eine Leitlinie für die Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems (EZB/2024/22) verabschiedet. Die Reform hat die Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) zur Folge gehabt. Darüber hinaus hat die EZB eine Information für Geschäftspartner:innen des Eurosystems veröffentlicht, in der die wichtigsten Themen der Reform (z.B. Konto- und Poolstruktur, Mobilisierung und Demobilisierung von Sicherheiten, automatische Besicherung, Verwaltung von Kreditpositionen) sowie deren Hintergrund erläutert werden.

Vorschriften zur Nachhaltigkeit: Weitere Erläuterungen zu den EU-Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Am 7. August 2024 hat die Europäische Kommission neue FAQs zu den EU-Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen veröffentlicht, die in der Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung („Corporate Sustainability Reporting Directive“, CSRD), der Richtlinie über die Rechnungslegung, der Richtlinie über die Abschlussprüfung, der Verordnung über die Abschlussprüfung, der Transparenzrichtlinie, der EU-Offenlegungsverordnung („Sustainable Finance Disclosure Regulation“, SFDR) und den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission) festgelegt sind.

Da die ersten Unternehmen im Jahr 2025 mit der Berichterstattung gemäß den neuen Vorschriften beginnen müssen, zielen die FAQs darauf ab, die Anregungen der Interessengruppen aufzugreifen. Sie sollen Unternehmen bei der Umsetzung der Berichtspflichten unterstützen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand verringern. Zudem wird der Bedarf an externer Beratung minimiert. So wird in den FAQ etwa die Frage behandelt, ob EU-Tochtergesellschaften oder -Zweigniederlassungen verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie zu veröffentlichen, und es wird präzisiert, dass mindestens ein solcher Bericht von einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in jedem Mitgliedsstaat veröffentlicht werden muss.

Außerdem klären die FAQs verschiedene technische Fragen. Dazu gehören der Anwendungsbereich der Vorschriften, die Fristen für ihre Anwendung sowie eventuelle Ausnahmen. Außerdem bieten sie einen Überblick über die neuen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die mit der CSRD eingeführt wurden. Weitere Themen sind die Zuverlässigkeit der Berichterstattung, wichtige immaterielle Ressourcen, Anforderungen an Unternehmen aus Drittländern sowie die SFDR.

Am 21. August 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Übersetzung ihrer erstmals im Mai 2024 veröffentlichten Leitlinien für Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, in alle EU-Amtssprachen veröffentlicht. Die Leitlinien treten drei Monate nach der Veröffentlichung der Übersetzung in Kraft, d.h. am 21. November 2024. Weitere Informationen zu den Leitlinien finden sich im SAFE Regulatory Radar im Mai 2024.

EBA: Bericht über die Bonitätsbeurteilungspraktiken bei der Kreditvergabe durch Nicht-Banken

Am 7. August 2024 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) einen Bericht über ihre erste Umfrage zu den Verfahren der Kreditwürdigkeitsprüfung von Einrichtungen, die keine Banken sind. Der Bericht soll das Ausmaß bewerten, in dem Nicht-Bankendurch Kreditvergabe zur Überschuldung und Zahlungsrückständen beitragen. Das Hauptergebnis des Berichts ist, dass einige Nicht-Banken Bevölkerungsgruppen Zugang zu Kreditoptionen verschaffen können, die nur begrenzte Möglichkeiten bei traditionellen Banken haben. Eine beträchtliche Anzahl von Nicht-Banken scheint jedoch unangemessene Verfahren zur Informationsbeschaffung und -überprüfung anzuwenden.

Darüber hinaus kommt der Bericht zu dem Schluss, dass das Fehlen einer einheitlichen Definition von kreditgebenden Nicht-Banken und eines einheitlichen Zulassungsrahmens in der EU dazu beiträgt, dass sie in den einzelnen EU-Ländern nach unterschiedlichen Verfahren beaufsichtigt werden. Die EBA stellt jedoch fest, dass die zunehmende Anzahl und Bedeutung dieser Unternehmen den Bedarf an spezialisierten Ressourcen innerhalb der zuständigen NCAs für die Beaufsichtigung von Nicht-Bankaktivitäten erhöht.

In diesem Zusammenhang erklärte die EBA, dass sie je nach Ergebnis und Bedarf, der sich aus weiteren Studien ergibt, weitere Ad-hoc-Maßnahmen einleiten kann, um den Schutz der Verbraucher:innen in der EU zu verbessern.

Öffentliche Konsultationen

  • Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)Konsultation über die künftige Umsetzung des neuen Proportionalitätsrahmens unter Solvabilität II. Die Frist endet am 25. Oktober 2024.
  • EIOPAKonsultation über die Behandlung der Eigenkapitalanforderungen für die direkte Exponierung von Versicherern gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien im Rahmen der Standardformel. Die Frist endet am 23. Oktober 2024.
  • Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)Konsultation zu technischen Standards für einheitliche Meldungen im Rahmen der Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum und Erklärung an Zahlungsdienstleister:innen. Die Frist endet am 31. Oktober 2024.
  • EBA: Konsultation zum Entwurf technischer Umsetzungsstandards zur Überarbeitung des EBA-Rahmens für Meldungen zur Abwicklungsplanung. Die Frist endet am 30. Oktober 2024.
  • Europäische Kommission (EC): Konsultation über die Bewertung der Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung. Die Frist endet am 11. September 2024.
  • ECKonsultation zum Vorschlag für Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die elektronische Mehrwertsteuerbefreiung. Die Frist endet am 13. September 2024.
  • ESMAKonsultation über Regeln zur Anpassung und weiteren Klärung des Refit-Rahmens der Zentralverwahrer-Verordnung (CSDR). Die Frist endet am 9. September 2024.

Pietro Chiarelli ist Financial Policy Analyst im SAFE Policy Center.