SAFE Finance Blog
30 Apr 2025

Das SAFE Regulatory Radar im April

Neue Zeitpläne für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und aufsichtsrechtliche Neuerungen bei Verbriefungen und ESG-Benchmarks in der EU

Am Ende jedes Monats stellt das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich der Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene zusammen.

Sustainable Finance: ‘Stop-the-Clock’-Richtlinie

Am 14. April 2025 verabschiedete der Rat der EU die „Stop-the-Clock“-Richtlinie, die erste Maßnahme aus dem „Omnibus I“-Paket der Kommission vom Februar 2025. Diese Richtlinie verschiebt die Anwendungs- und Umsetzungsfristen ausgewählter Nachhaltigkeitsberichts- und Sorgfaltspflichtanforderungen. Die Anwendung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ("Corporate Sustainability Reporting Directive", CSRD) wird für große Unternehmen, die noch nicht mit der Berichterstattung begonnen haben, und für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um zwei Jahre verschoben. Außerdem werden die Umsetzungsfrist und die erste Anwendungsphase der EU-Lieferkettenrichtlinie ("Corporate Sustainability Due Diligence Directive", CSDDD) um ein Jahr verschoben. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die CSRD- und CSDDD-Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2025 bzw. 26. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen. Da die CSRD und die CSDDD auch als Folge des Omnibus I-Pakets Änderungen unterworfen sind, ermöglicht die Verschiebung der bevorstehenden Fristen den EU-Gesetzgebern, sich auf die Überarbeitungen zu einigen.

Die „Stop-the-Clock“-Richtlinie steht im Kontext der Verpflichtung der Kommission, die Meldepflichten zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Ziele des Europäischen Green Deal und des Aktionsplans für nachhaltige Finanzen mit höchster Priorität zu verfolgen. Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Am 9. April 2025 veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („European Securities and Markets Authority“, ESMA) den Abschlussbericht über die gemeinsame Aufsichtsmaßnahme („Common Supervisory Action“, CSA) zu ESG-Angaben im Rahmen der Benchmark-Verordnung. Die Verordnung regelt die Bereitstellung, den Beitrag zu und die Verwendung von Benchmarks in Finanzinstrumenten und -kontrakten. Der Bericht enthält zum einen den Vorschlag, dass die Europäische Kommission die Maßnahmen der Stufe 2 der Verordnung ändert, um die regulatorische Belastung der Benchmark-Administrator:innen zu verringern. Zum zweiten rät er dazu, die Transparenz und Vergleichbarkeit von ESG-Informationen zu verbessern, um sie für Benchmark-Nutzer:innen sinnvoller zu machen.

Darüber hinaus wird in dem Bericht der breitere Kontext der Vorschriften für nachhaltige Finanzen untersucht. Er betont, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Offenlegung von ESG-Informationen kohärent und kompatibel mit den verschiedenen Rechtsvorschriften für nachhaltige Finanzen sind.

Weiterentwicklung des EU-Rahmens für Verbriefungen: Bewertung und aufsichtsrechtliche Einblicke

Am 31. März 2025 veröffentlichte der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA) einen Bericht über die Umsetzung der Funktionsweise der Verbriefungsverordnung. Der Bericht enthält Empfehlungen, um die Wirksamkeit des europäischen Verbriefungsrahmens zu verbessern. So soll er das regulatorische Umfeld vereinfachen und gleichzeitig einen soliden Anlegerschutz und finanzielle Stabilität gewährleisten. Der Bericht nennt Schlüsselbereiche für Verbesserungen, um die Entwicklung starker und zuverlässiger Verbriefungsmärkte in der EU zu fördern. Zu den wichtigsten Empfehlungen gehört erstens die Klärung des Anwendungsbereichs der Verbriefungsverordnung, um sicherzustellen, dass sie gilt, wenn mindestens eine Partei – entweder auf der Verkäufer- oder auf der Käuferseite – in der EU ansässig ist. 

Darüber hinaus soll die Definition der öffentlichen Verbriefung erweitert werden und künftig auch die folgenden Transaktionen als solche gelten:  

  • Emission mit EU-Prospekt: Wertpapiere werden mit einem nach der EU-Prospektverordnung genehmigten Prospekt emittiert.
  • Handel an EU-Märkten: Der Handel erfolgt auf EU-regulierten Märkten oder multilateralen Handelssystemen (MTF).
  • Breite Vermarktung: Die Wertpapiere werden auf breiter Basis mit nicht verhandelbaren Bedingungen vermarktet und einem Markttest unterzogen.
  • Beschränkter Anlegerkreis: EU-Organisatoren oder Sponsoren müssen nachweisen, dass die Transaktionen nicht einem unbestimmten Publikum angeboten werden.

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, empfiehlt der Gemeinsame Ausschuss eine Vereinfachung der Sorgfaltspflichten, insbesondere für institutionelle Anleger:innen. Dies soll durch die Förderung strukturierter Datenformate und eine verbesserte Bereitstellung von Informationen auf der Verkaufsseite erreicht werden. Zu den weiteren Vorschlägen gehören verhältnismäßigere Berichtsvorlagen, eine stärkere Standardisierung der Daten und gezielte Ausnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Außerdem soll die Effizienz des einfachen, transparenten und standardisierten („Simple, Transparent, and Standardized“, STS) Rahmens verbessert werden. Eine starke aufsichtsrechtliche Konvergenz ist erforderlich, um eine Fragmentierung zu verhindern und eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten. Diese Empfehlungen werden die Europäische Kommission bei der Überprüfung des Rechtsrahmens unterstützen.

Am 27. März veröffentlichte die ESMA eine Peer Review über die Umsetzung der Anforderungen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen. Darin werden die Aufsichtsansätze ausgewählter national zuständiger Behörden (NCAs) bei der Beaufsichtigung von STS-Verbriefungstransaktionen und der Aktivitäten ihrer Auftraggeber:innen, Sponsor:innen und Verbriefungszweckgesellschaften untersucht und Empfehlungen dazu abgegeben. 

Die Peer Review konzentrierte sich auf die Behörden in Frankreich, Deutschland, Portugal und den Niederlanden. Die dargelegten Empfehlungen und bewährten Verfahren könnten jedoch von allen NCAs in der EU berücksichtigt werden. Die ESMA empfiehlt, dass alle NCAs einen Ansatz umsetzen, der eine transaktionsbasierte und eine unternehmensbasierte Aufsicht kombiniert, die auf die Größe des jeweiligen Verbriefungsmarktes zugeschnitten ist. Die NCAs sollten auf ihren bestehenden Bemühungen aufbauen und ihren Ansatz ausweiten, um sicherzustellen, dass die Risiken, die aus STS-Verbriefungstransaktionen entstehen, angemessen identifiziert, bewertet und behandelt werden. 

Darüber hinaus schlägt die ESMA vor, dass einige NCAs von der Einführung eines besser strukturierten Aufsichtsrahmens, eines risikobasierten Ansatzes und ausreichender Ressourcen für die STS-Aufsicht profitieren würden. Die Empfehlungen zielen darauf ab, alle nationalen Aufsichtsbehörden in der EU zu unterstützen und sie zu ermutigen, die Entwicklung ihrer STS-Märkte weiter zu beobachten und ihren Aufsichtsansatz und die Ressourcenzuweisung bei Bedarf anzupassen.

Updates:

  • Am 11. April veröffentlichte die ESMA neue Fragen und Antworten zur Verordnung über europäische Crowdfunding-Anbieter für Unternehmen und zur Verordnung über Märkte für Kryptowerte.
  • Am 8. April veröffentlichte die EBA die Liste der Institute, die an der aufsichtsrechtlichen Benchmarking-Übung 2025 teilnehmen.

Öffentliche Konsultationen

  • Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA): Konsultation zu Leitlinien für Ausnahmen von der Gruppenaufsicht-Solvency II Review. Die Frist endet am 26. Juni 2025.
  • EIOPA: Konsultation zu überarbeiteten Leitlinien für die Behandlung verbundener Unternehmen – Solvency II Review. Die Frist endet ab 26. Juni 2025.
  • EIOPA: Konsultation zur überarbeiteten Stellungnahme zur dynamischen Volatilitätsanpassung (DVA) – Überprüfung von Solvency II. Die Frist endet am 26. Juni 2025.
  • Europäische Kommission: Gezielte Konsultation zur Integration der EU-Kapitalmärkte. Die Frist endet am 10. Juni 2025.
  • Europäische Kommission: Konsultation zur Überarbeitung des EU-Cybersicherheitsgesetzes 2019 mit Schwerpunkt auf dem Mandat der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), der Sicherheit der IKT-Lieferkette und dem Zertifizierungsrahmen. Die Frist endet am 20. Juni 2025.
  • Europäische Kommission: Konsultation zur Umsetzung des Digitalen Produktpasses im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte. Die Frist endet am 1. Juli 2025.
  • Europäische Kommission: Konsultation zur Überarbeitung des EU-Cybersicherheitsgesetzes 2019 mit Schwerpunkt auf dem Mandat der ENISA, der Sicherheit der IKT-Lieferkette und dem Zertifizierungsrahmen. Die Frist endet am 20. Juni 2025.
  • Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA): Konsultation zu Entwürfen technischer Standards zur weiteren Ausgestaltung der neuen EMIR-Clearingschwellenregelung. Die Frist endet am 16. Juni 2025.
  • ESMA: Konsultation zum Entwurf technischer Durchführungsstandards für die Ausweitung der Verwendung des vereinfachten Formats von Insiderlisten. Die Frist endet am 3. Juni 2025.
  • ESMA: Konsultationspaket 4 – Transparenz für Derivate, Paketaufträge und Input/Output-Daten für das konsolidierte Derivateband. Die Frist endet am 3. Juli 2025.

Pietro Chiarelli ist Financial Policy Analyst at the SAFE Policy Center.

Sara Fadavi ist Financial Policy Analyst at the SAFE Policy Center.