SAFE Finance Blog
15 Jul 2025

Ermöglicht Alternativen: Wie verschiedene Unternehmensformen Innovationen fördern können

Vincent Lindner und Tobias H. Tröger: Der Parlamentsentwurf zum 28. Regime für innovative Unternehmen weist in die richtige Richtung. Jetzt muss die Kommission nachziehen

Eine Gruppe Menschen arbeitet in einem Büroraum.

Seit Jahren schwankt Europa bei der Integration der Finanzmärkte zwischen zwei Regulierungsansätzen: einer vollständigen supranationalen Zentralisierung auf der einen Seite und übermäßig bürokratischen Konvergenzbemühungen, die das Recht in 27 Ländern harmonisieren sollen, auf der anderen Seite. Die Ergebnisse waren wenig überzeugend. Die Märkte sind nach wie vor zersplittert und der grenzüberschreitende Handel ist begrenzt. Ein Grund dafür ist, dass Unternehmen sich nach nationalen Gesetzen organisieren müssen, die häufig nicht auf die besonderen Bedürfnisse junger, wachstumsstarker Firmen eingehen. Der Berichtsentwurf des Europäischen Parlaments über das 28. Regime für innovative Unternehmen bietet einen vielversprechenden neuen Ansatz, der einige früherer Schwächen auflöst.

Eine Zentralisierung der Unternehmensformen, also eine autonome supranationale Charta, schien immer ebenso unwahrscheinlich wie eine durch Harmonisierung herbeigeführte Vereinheitlichung, die die Marktintegration vorantreiben könnte. Die nationalen Rechtstraditionen unterschieden sich erheblich, was sich auf die Verteilung der Interessen auswirkte. Daher waren produktive Kompromisse gegen den Widerstand von Interessengruppen unmöglich zu erreichen, und die supranationale Gesetzgebung blieb bestenfalls lückenhaft und machte sich nicht einmal daran, die sich abzeichnenden Reibungen an den Schnittstellen zwischen supranationalem Gesellschaftsrecht und nationalem Insolvenz-, Arbeits- oder allgemeinem Privatrecht anzugehen. Die gescheiterten Versuche, eine Europäische Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE) oder zumindest eine Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung (Societas Unius Personae, SUP) zu gründen, und die mäßige Erfolgsbilanz der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europea, SE) verdeutlichen diese Einschätzung.

Neue Unternehmensform soll grenzüberschreitende Finanzierung für europäische Start-ups fördern

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die sich auf Wachstumskurs befinden, sind mit den Herausforderungen und Kosten der Fragmentierung konfrontiert, wenn sie versuchen, grenzüberschreitende Finanzierungen zu erhalten. Die Notwendigkeit, Unternehmen entsprechend den Eigenheiten des nationalen Gesellschaftsrechts zu organisieren, verhindert eine effiziente Vertragsgestaltung und beschränkt den Zugang europäischer Unternehmen zu Finanzmitteln. Gründer:innen innovativer und skalierbarer Unternehmen („European scale-up and start-up company,“ ESSU) werden von Anfang an in andere Märkte gedrängt, insbesondere in die USA, aber auch zunehmend in das Vereinigte Königreich.

Eine dritte Option für das europäische Gesellschaftsrecht

Der Vorschlag für das 28. Regime stützt sich auf drei Grundsätze: Optionalität, ein vollständig digitales Verfahren und eine einheitliche Mustercharta. Unternehmen, die sich für die Gründung als ESSU entscheiden, sollten dies innerhalb von 48 Stunden vollständig digital tun können. Nach ihrer Gründung erhalten ESSUs eine eindeutige digitale Kennung, die bei einer europäischen Institution registriert wird. Dabei können die Unternehmen das Land, in dem sie gegründet werden, frei wählen. Der Bericht deckt sich im Wesentlichen mit einem früheren Vorschlag und fordert eine Mustersatzung, die auf EU-Ebene veröffentlicht wird. Die EU-Gesetzgebung sollte standardisierte Satzungen und Aktionärsvereinbarungen vorsehen, um Investor:innen und Unternehmer:innen zu schützen und die ESSUs für Frühphasenfinanzierung attraktiv zu machen. Dieser Vorschlag erkennt die entscheidende Bedeutung der privatautonomen Regelung bei Risikofinanzierung (Venture Capital, VC) an. Die Vertragsparteien passen die Cashflow- und Governance-Rechte in Start-ups individuell an und weichen vom Standard-Gesellschaftsrecht ab, um die Reibungsverluste zu minimieren, die sich aus den weit verbreiteten Informationsasymmetrien bei Unternehmen in der Frühphase ergeben. Effiziente Finanzierungsbeziehungen hängen daher entscheidend von der Gültigkeit der Satzungen und Gesellschaftervereinbarungen VC-gestützter Unternehmen ab. Frühere Forschung zeigt: Die Mitgliedstaaten stellen häufig gesellschaftsrechtliche Bestimmungen in Frage, die für US-VC-Deals typisch sind. 

Lehren aus Delaware für ein europäisches Start-up-Ökosystem

Das 28. Regime bietet Vorteile für Unternehmen, die sich um grenzüberschreitende Finanzierungen bemühen. Bislang sind diese Unternehmen mit kostspieligen Hürden konfrontiert, selbst in Sektoren, die im Prinzip auf EU-Ebene harmonisiert sind. Die nationalen Gesetze und Rechtsprechungen sind immer noch sehr unterschiedlich und verhindern häufig Finanzierungsvereinbarungen, die internationalen VC-Investoren vertraut sind, was zu einem Abschlag bei der Deal-Bewertung führt, der die verfügbare Finanzierung für europäische Start-ups verringert. Eine harmonisierte Mustersatzung in allen Mitgliedstaaten kann diese Hindernisse überwinden. Dies gilt umso mehr, wenn der ehrgeizige Vorschlag, spezialisierte und eigenständige Gremien bei den nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten einzurichten, in die Tat umgesetzt wird. Ein solches spezialisiertes Fachwissen, ähnlich dem, das typischerweise der Justiz in Delaware zugeschrieben wird, könnte den inhärenten Widerstand traditioneller Anwält:innen gegen eine private Regelung überwinden und sie dazu veranlassen, Ergebnisse zu akzeptieren, die ex post „ungerecht“ erscheinen, aber ex ante einer wirtschaftlichen Logik folgen, die den Nutzen für alle Vertragsparteien erhöht.

Der Vorschlag geht noch einen Schritt weiter, indem er das US-Modell nachahmt, um nationale Unterschiede im Gesellschaftsrecht zu überwinden, einschließlich der Unterschiede bei der Durchsetzung. Laut Berichtsentwurf soll Unternehmen ermöglicht werden, sich in jedem Mitgliedstaat als ESSU zu gründen, unabhängig vom Standort der Unternehmenszentrale oder der Hauptgeschäftstätigkeit. Dies würde Unternehmen die Gründung in Mitgliedstaaten mit unternehmensfreundlichem Ökosystem ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung kritischer Transaktionen und die Beilegung von Streitigkeiten. Der ausdrückliche Verweis auf das erfolgreiche Modell der Delaware Inc. in den USA, das „die Effizienz, die Schnelligkeit und den Grad der Spezialisierung des Gerichtssystems, das über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Gesellschaftsform entscheidet“, bietet, zeigt:  Der Bericht zielt darauf ab das US-Modell des Wettbewerbs um Rechtsformen nachzuahmen.

Im Idealfall würde die Einführung des 28. Regimes die Mitgliedstaaten dazu ermutigen, bei der Schaffung eines Ökosystems zu konkurrieren, das Rechtssicherheit und rasche Verwaltungsverfahren verspricht und dadurch Unternehmer:innen, Risikokapital, spezialisierte Anwaltskanzleien und andere Berater:innen anzieht. Das Schreckgespenst der regulatorischen Arbitrage und einer daraus resultierenden Abwärtsspirale bei Standards scheint im Kontext der Risikofinanzierung begrenzt zu sein. Unternehmer:innen lernen - zumindest im Laufe der Zeit - die relativen Vorteile einer Rechtsordnung gegenüber einer anderen kennen. Risikokapitalgebende würden daher Geld verschenken, indem sie Rechtsstrukturen vorschlagen, die den gemeinsamen Überschuss nicht maximieren.

Was sind die nächsten Schritte?

Nach der parlamentarischen Initiative liegt der Ball nun im Feld der Kommission. In einer Aufforderung zur Stellungnahme werden die Beteiligten gefragt, wie das 28. Regime als Teil des Europäischen Innovationsgesetzes umgesetzt werden kann, wobei ein Legislativvorschlag im ersten Quartal 2026 erwartet wird. Derzeit bietet der Bericht über das 28. Regime einen vielversprechenden Weg zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für europäische Unternehmen. Anstatt auf die unrealistische Europäisierung des Gesellschaftsrechts zu warten oder in unvollkommenen Bemühungen zur Harmonisierung der nationalen Gesetze stecken zu bleiben, ermöglicht die ESSU ihnen Integration durch Wahlmöglichkeiten. Einfach ausgedrückt: Nach jahrzehntelangen suboptimalen Top-down-Ansätzen verfolgt das 28. Regime einen Bottom-up-Ansatz, der das Fachwissen innovativer und erfolgreicher Unternehmen nutzt und ihre Entscheidungen an die Spitze der Marktintegration stellt.


Vincent Lindner ist Financial Policy Officer im SAFE Policy Center.

Tobias Tröger leitet das SAFE-Forschungscluster Law & Finance und ist Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, und Rechtstheorie an der Goethe-Universität Frankfurt.

Blogbeiträge repräsentieren die persönlichen Ansichten der Autor:innen und nicht notwendigerweise die von SAFE oder seiner Mitarbeiter:innen.