Am Ende jedes Monats stellt das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich der Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene zusammen.
CRR: Spezifikationen für die Identifizierung von Schattenbankunternehmen
Kreditinstitute müssen neue Regeln befolgen, wenn sie ihre Engagements gegenüber Schattenbankunternehmen melden. Am 6. September 2023 billigte die Europäische Kommission technische Regulierungsstandards („Regulatory Technical Standards“, RTS), in denen die Kriterien für die Identifizierung von Schattenbankunternehmen gemäß der Eigenkapitalverordnung („Capital Requirements Regulation“, CRR) festgelegt sind.
In den vergangenen Jahren hatten Nicht-Bank-Finanzinstitute mit ernsthaften Liquiditätsproblemen zu kämpfen. Angesichts ihrer engen Verbindungen zum traditionellen Bankensektor könnten diese Institute ein Risiko für das Finanzsystem darstellen. Wie in einem kürzlich erschienenen Beitrag für den SAFE Finance Blog von SAFE Fellow Elke König hervorgehoben wird, ist es dringend notwendig, die von diesen Instituten ausgehenden Gefahren anzugehen. Besagte Institute sind ein wesentlicher Bestandteil des Finanzökosystems geworden, agieren aber immer noch weitgehend außerhalb des Anwendungsbereichs der Regulierung. Die delegierte Verordnung zielt darauf ab, den Banken zusätzliche Klarheit über die Definition des Schattenbankwesens zu verschaffen, um eine einheitliche Berichterstattung der Banken zu erreichen und die Bankenaufsicht zu verbessern.
In diesem Zusammenhang werden Kriterien für die Identifizierung von Schattenbankunternehmen und Nicht-Schattenbankunternehmen festgelegt. Insbesondere werden Unternehmen als Nicht-Schattenbankunternehmen identifiziert, wenn sie durch bestimmte andere Rechtsakte zugelassen und beaufsichtigt werden. Institute gelten nicht als Schattenbankunternehmen, wenn sie ausdrücklich von der Eigenkapitalrichtlinie („Capital Requirements Directive“, CRD), der Verordnung über die europäische Marktinfrastruktur („European Market Infrastructure Regulation“, EMIR) und der Solvabilität-II-Richtlinie ausgenommen oder ausgeschlossen sind. Alle anderen Unternehmen, die Bankgeschäfte und -dienstleistungen anbieten, werden als Schattenbankunternehmen definiert. Die technischen Standards legen auch Kriterien fest, nach denen in Drittländern ansässige Unternehmen nicht als Schattenbankunternehmen gelten. So heißt es beispielsweise, dass Unternehmen aus Drittländern, die von einer Aufsichtsbehörde überwacht werden, die die Basler Grundprinzipien anwendet, kein wesentliches Risiko für die Finanzstabilität darstellen und daher nicht als Schattenbankunternehmen eingestuft werden sollten. Darüber hinaus enthalten die Standards eine Liste von Dienstleistungen und Tätigkeiten, die als Bankdienstleistungen und -tätigkeiten angesehen werden sollten.
Diese Standards, die formell als delegierter Rechtsakt angenommen wurden, werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt. Sie werden am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.
CCD II: Neue Regeln zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Überschuldung
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben neue Vorschriften zum Schutz von Verbraucher:innen vor Überschuldung verabschiedet. Am 12. September kündigte das Europäische Parlament die Verabschiedung der Verbraucherkreditrichtlinie II („Consumer Credit Directive“, CCD II) an, die die Richtlinie vom 23. April 2008 (CCD I) aufheben wird.
Während die CCD I die Vorschriften für Verbraucherkredite auf EU-Ebene harmonisiert, die Transparenz verbessert und damit die Verbraucherschutzstandards erhöht hat, hat die jüngste digitale Transformation den Verbraucherkreditmarkt erheblich verändert. Die überarbeitete Gesetzgebung wird sich mit den daraus resultierenden Herausforderungen befassen.
So deckt CCD II eine breitere Palette von Produkten ab, wie z. B. „jetzt kaufen, später bezahlen“-Produkte, und erweitert den Geltungsbereich der bisherigen Rechtsvorschriften auf Kreditverträge unter 200 Euro und bis zu 100.000 Euro. Um eine Überschuldung zu verhindern und eine verantwortungsvolle Kreditvergabe zu gewährleisten, muss ein Kreditgeber die Kreditwürdigkeit von Verbraucher:innen ordnungsgemäß prüfen. Kreditgeber, die keine Banken sind, und Kreditvermittler (mit Ausnahme von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen) werden einem Zulassungs- und Registrierungsverfahren unterworfen und von den zuständigen nationalen Behörden beaufsichtigt. Die Verbraucher:innen haben außerdem das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, auf Reduzierung der Gesamtkosten ihres Kredits und auf Rücktritt von einem Kreditvertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen. In der Ausgabe des SAFE Regulatory Radar von Dezember 2022 wird die vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom Dezember 2022 ausführlicher beschrieben.
Die Richtlinie wird am 20. Tag nach ihrer offiziellen Veröffentlichung in Kraft treten.
Naturbezogene Finanzinformationen und Risikobewertung
Eine Reihe von freiwilligen Anforderungen soll Unternehmen und Finanzinstituten helfen, naturbezogene Aspekte in die Entscheidungsfindung, das Risikomanagement und die Offenlegung zu integrieren. Am 19. September 2023 veröffentlichte die Taskforce für naturbezogene Offenlegung von Finanzdaten („Taskforce on Nature-Related Financial Disclosures“, TNFD) ihre endgültigen Empfehlungen. Die TNFD ist eine globale, marktgesteuerte, wissenschaftlich fundierte und von öffentlicher Seite unterstützte Initiative, die Unternehmen und Finanzinstituten einen Rahmen für die Berichterstattung und Bewertung naturbezogener Themen bietet.
Der veröffentlichte Rahmen umfasst 14 empfohlene Offenlegungen zu naturbezogenen Abhängigkeiten, Auswirkungen, Risiken und Chancen. Darüber hinaus hat die Task Force eine Reihe von sektorübergreifenden und sektorspezifischen Kennzahlen entwickelt, um die Bewertung und Offenlegung positiver und negativer Auswirkungen auf die Natur zu unterstützen. Der Bedarf an konsistenten Metriken spiegelt ein kürzlich erschienenes SAFE White Paper wider, das den aktuellen Stand der Berichterstattung von Unternehmen über die biologische Vielfalt untersucht. Darin wird festgestellt, dass die derzeitige Offenlegung weitgehend nicht standardisiert ist und es an Quantifizierung, Details und klaren Zielen mangelt.
Ausgehend von den Erfahrungen der eng verwandten Task Force für klimabezogene finanzielle Offenlegung („Task Force on Climate-related Financial Disclosures“, TCFD) wird die TNFD wahrscheinlich auf drei miteinander verknüpfte Arten genutzt werden:
- Als Grundlage für freiwillige Standards, wie das International Sustainability Standards Board (ISSB).
- Als Grundlage für verbindliche Vorschriften zur Unternehmensberichterstattung.
- Zur direkten freiwilligen Übernahme durch Unternehmen.
Die Notwendigkeit, sich mit naturbezogenen Fragen zu befassen, wird vom Netzwerk der Zentralbanken und Finanzaufsichtsbehörden für die Ökologisierung des Finanzsystems („Network of Central Banks and Financial Supervisors for Greening the Financial System“, NGFS) in seinem am 7. September 2023 veröffentlichten konzeptionellen Rahmen für naturbezogene Finanzrisiken unterstrichen. Ziel des Netzwerks ist es, Zentralbanken und Finanzaufsichtsbehörden bei der Bewertung und Bewältigung naturbedingter Finanzrisiken zu unterstützen. Zu diesem Zweck definiert es naturbedingte Finanzrisiken und Konzepte. Es bietet einen Risikobewertungsrahmen für die Identifizierung von Quellen physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie für die Bewertung wirtschaftlicher Risiken für, aus und innerhalb des Finanzsystems. In einem nächsten Schritt zielt das Netzwerk darauf ab, Modellierungs- und Datenlücken zu schließen, hauptsächlich durch die Entwicklung naturbezogener Szenarien.
Öffentliche Konsultationen
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Dr. Angelina Hackmann ist Co-Head des SAFE Policy Center.