25 Aug 2025

Nationales Gesellschaftsrecht bremst Wagniskapital für europäische Start-ups

Gründer:innen brauchen mehr Freiheit bei der Vertragsgestaltung

Eine Gruppe arbeitet um einen Tisch herum mit Papieren und Daten

Die Europäische Kommission denkt über ein sogenanntes „28. Regime“ nach: einen optionalen europäischen Rahmen, der unter anderem Ideen für ein europäisches Gesellschaftsrecht mit einheitlichen Regeln umfasst. Davon sollen innovative Unternehmen wie Start-ups und Scale-ups profitieren, indem der Zugang zu Wagniskapital (Venture Capital) erleichtert wird.

In drei SAFE Working Papers zeigen die Rechtswissenschaftler Luca Enriques (Bocconi-Universität), Casimiro Nigro (Universität Leeds) und Tobias Tröger (SAFE, Goethe-Universität), mit theoretischen Argumenten und systematischen Belegen wie die derzeitigen nationalen Vorschriften und Auslegungen Investitionen hemmen – und welche Merkmale eines europäischen Regimes Vertragsfreiheit, Rechtssicherheit und Transparenz schaffen könnten. 

Nationale Unterschiede erschweren Beteiligungsverträge 

In den Studien „Venture Capital Contracting as Bargaining in the Shadow of Corporate Law Constraints“, „Mandatory Corporate Law as an Obstacle to Venture Capital Contracting in Europe: Implications for Markets and Policymaking” und “Can U.S. Venture Capital Contracts Be Transplanted into Europe? Systematic Evidence from Germany and Italy”, analysieren die Forscher, wie enge gesetzliche Vorgaben in Deutschland und Italien funktionale Vertragsgestaltung vor allem in frühen Finanzierungsrunden verhindern. Versuche, amerikanische Risikokapitalverträge direkt zu kopieren, sind nicht praktikabel: Viele Klauseln sind entweder nicht durchsetzbar, werden von Gerichten und Notaren für ungültig erklärt oder sind nur durch minderwertige Ersatzlösungen umsetzbar, die mehr kosten und weniger Funktionalität bieten. Für junge Unternehmen steigen dadurch die Transaktions- und Kapitalkosten und die rechtliche Unsicherheit. 

„Bei der Debatte über effiziente Venture-Capital-Märkte in Europa wird ein zentraler Faktor Gesellschaftsrecht oft übersehen: Die starren Kodifikationen und die Dogmatik stehen flexiblen Governance-Strukturen im Weg", sagt Tobias Tröger, Leiter des Clusters Law & Finance bei SAFE und Professor an der Goethe-Universität. So erlaube etwa das deutsche Gesellschaftsrecht keine echten Liquidationspräferenzen. Nationale Gerichte legten zentrale Rechtsgrundsätze so aus, dass privatautonome Gestaltungen behindert würden, die den spezifischen, vom gesetzlichen Modell abweichenden Bedürfnissen der Wagniskapitalfinanzierung Rechnung tragen könnten.

Delaware: Flexibles Vertragsrecht als Vorbild

Die Analyse vergleicht Vertragspraktiken in Italien, Deutschland und dem US-Bundesstaat Delaware. Delaware bietet durch ein Gesellschaftsrecht, das flexible, privatautonome Gestaltungen ermöglicht, die Grundlage für klare, verlässliche Beteiligungsverträge, die auch von Gerichten generell anerkannt werden. Viele europäische Gründer:innen versuchen, diesen Rahmen nachzubilden. 

„Start-ups orientieren sich am US-Vorbild, doch nationale Zwänge führen in Europa zu schlechten Kompromissen“, sagt Casimiro Nigro, Dozent für Wirtschaftsrecht an der Universität Leeds. „Die Vertragsgestaltung unter deutschem oder italienischen Gesellschaftsrecht kann die Investitionsbereitschaft und das Wachstum hemmen“, ergänzt Luca Enriques, Professor für Wirtschaftsrecht an der Bocconi-Universität. 

Rechtsrahmen für mehr Vertragsfreiheit in Europa

Die Forscher schlagen vor, die typischen US-amerikanischen Vertragsmodelle ausdrücklich vor nachträglicher Einmischung durch die Gerichte zu schützen – insbesondere, wenn diese auf privatautonomiefeindliche Rechtsdogmatik zurückgreifen. Langfristig ideal sei eine europaweite, standardisierte Mustersatzung nach US-Vorbild. Beteiligungsverträge auf dieser Basis wären vor unangemessener juristischer Nachprüfung geschützt. 

Solche Reformen könnten die regulatorischen Hürden abbauen, Transaktionskosten senken und europäischen Start-ups wettbewerbsfähige Finanzierungsbedingungen eröffnen. „Start-ups brauchen verlässliche Rahmenbedingungen,” bekräftigt Tröger. 


Wissenschaftlicher Kontakt:

Prof. Dr. Tobias Tröger, LL.M.

Director Cluster "Law and Finance"