29 Oct 2021

Das SAFE Regulatory Radar im Oktober

Vorschläge zur Überarbeitung der EU-Solvency II-Richtlinie, neue Standards zur Offenlegung für Investmentfirmen sowie zu Verbriefungsmeldungen

Am Ende jedes Monats stellt das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich der Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene zusammen.

Solvency II: Die Europäische Kommission hat Änderungen verabschiedet

Die Europäische Kommission hat am 22. September 2021 ein Gesetzespaket zur Überarbeitung der Solvency II-Verordnung verabschiedet, das einen Vorschlag zur Abänderung der Rahmenrichtlinie sowie für eine neue EU-Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Versicherungen („EU Insurance Recovery and Resolution Directive“, IRRD) enthält.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Beitrag stärken, den Versicherer zur wirtschaftlichen Erholung der EU infolge der durch die Coronapandemie ausgelösten Krise leisten, sowie die weitere Entwicklung der Kapitalmarktunion („Capital Markets Union“, CMU) fördern.

Mit den verabschiedeten Änderungen hat die Kommission zunächst die langfristigen Garantiemaßnahmen für die Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten überarbeitet. Insbesondere wird ein neues Hochrechnungsverfahren für risikofreie Zinssätze eingeführt und die allgemeine Anwendungsquote für die Volatilitätsanpassung von 65 Prozent auf 85 Prozent erhöht. Zweitens, um verhältnismäßiger an die Aufsicht heranzugehen, gestattet der Änderungsvorschlag kleinen Versicherern Ausnahmen von den Solvency II-Anforderungen und führt für eine neue Kategorie von Versicherern und Rückversicherern mit niedrigem Risikoprofil weniger strenge Vorschriften ein. Drittens werden die Meldepflichten für Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil verfeinert und neue Meldefristen sowie eine neue Struktur für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage („Solvency and Financial Condition Report“, SFCR) festgelegt. Viertens integriert der Änderungsvorschlag makroökonomische Überlegungen und Analysen in die Bewertung des eigenen Risikos und der Solvabilität durch die Versicherer. Fünftens werden die Vorschriften zur Transparenz und hinsichtlich der laufenden Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen abgeändert. Zuletzt verbessert das Paket die Beurteilung von Klima- und Systemrisiken durch neue Anforderungen an die Analyse langfristiger Szenarien für den Klimawandel.

Der IRRD-Entwurf zielt darauf ab, eine einheitliche Herangehensweise an die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen zu etablieren sowie finanzielle Notlagen wirksam zu bekämpfen. Das neue Rahmenwerk stattet Aufsichtsbehörden mit einer Reihe von Instrumenten zur Frühintervention aus und stellt zentrale Anforderungen an Abwicklungsbehörden sowie Bestimmungen zur Abwicklungsplanung und zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit auf. Darüber hinaus werden Vorschriften für die grenzüberschreitende Gruppenabwicklung sowie Zusatzbestimmungen zur Abwicklung formuliert, darunter Wertermittlung, Sicherheitsvorkehrungen, verfahrensrechtliche Verpflichtungen und Beschwerderechte sowie der Ausschluss anderer Aktionen.

Die Vorschläge enthalten jedoch keine Regeln für die Angleichung der Versicherungsgarantiesysteme.

Beide Gesetzesvorschläge wurden dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament zur weiteren Prüfung vorgelegt. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die Verordnung infolge ihrer endgültigen Verabschiedung innerhalb von 18 Monaten umsetzen.

Finanzaufsicht: Neue Vorschriften zur Offenlegung von Anlagestrategien gemäß der Verordnung über Kapitalanlagegesellschaften

Am 19. Oktober 2021 hat die Europäische Bankenaufsicht (EBA) einen Entwurf für technische Regulierungsstandards („Regulatory Technical Standards“, RTS) mit Blick auf die Offenlegung von Anlagestrategien von Investmentfirmen veröffentlicht.

Gemäß der Verordnung über Kapitalanlagegesellschaften („Investment Firms Regulation“, IFR) müssen Investmentfirmen mit bilanzwirksamen und außerbilanziellen Aktiva von durchschnittlich mehr als 100 Millionen Euro über einen Zeitraum von vier Jahren Informationen über den Anteil der mit den gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte offenlegen. Mehr Transparenz wird zudem beim Abstimmungsverhalten, bei der Inanspruchnahme von Beratungsunternehmen für die Stimmrechtsvertretung sowie bei Abstimmungsrichtlinien verlangt. Die RTS umreißen, welche Informationen veröffentlicht werden müssen und wollen es stimmberechtigten Aktionären erleichtern, ihren Einfluss auf die Unternehmen nachvollziehbar zu machen.

Die RTS umfassen Vorlagen und Tabellen zur Offenlegung von Informationen über das Abstimmungsverhalten einer Investmentfirma, Erläuterungen zu den Stimmen, und die Stimmquote für den jeweils angenommenen Vorschlag. Die Standards bieten darüber hinaus ausführliche Anleitungen mit rechtlichen Hinweisen und Leitlinien zu diesen Vorlagen und Tabellen. Außerdem klären sie den Inhalt von Abstimmungsrichtlinien und die Verwendung von Beratungsunternehmen für die Stimmrechtsvertretung, um potenzielle Interessenskonflikte sowie Informationen über Investmentfirmen anzugehen.

Die RTS werden infolge ihrer formellen Verabschiedung durch die Europäische Kommission in allen Mitgliedsstaaten verbindlich sein. Der erste Veröffentlichungstermin ist der 31. Dezember 2021.

Verbriefungsverordnung: Neue Standards für bilanzwirksame Verbriefungen

Am 12. Oktober 2021 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („European Securities and Markets Authority“, ESMA) einen Abschlussbericht veröffentlicht, der technische Regulierungsstandards (RTS) sowie technische Durchführungsstandards („Implementing Technical Standards“, ITS) für Inhalt und Aufbau der einfachen, transparenten und standardisierten („Simple, Transparent, and Standardized“, STS) Meldung für bilanzwirksame Verbriefungen (auch bilanzielle synthetische Verbriefungen genannt) infolge der jüngsten Überarbeitungen der Verbriefungsverordnung enthält. Im Gegensatz zu traditionellen Verbriefungen geht mit bilanzwirksamen Verbriefungen keine wirksame rechtliche Übertragung von Vermögenswerten auf den Emittenten der Wertpapiere einher.

Die Standards zielen darauf ab, Übereinstimmung zwischen den Rahmenwerken zur STS-Meldung für traditionelle und bilanzielle synthetische Verbriefungen herzustellen und legen fest, welche Informationen offengelegt werden müssen, um die STS-Meldepflichten für bilanzielle synthetische Verbriefungen einzuhalten. Diese Meldepflichten gelten für den Auftraggeber („Originator“), den Kostenträger und die Verbriefungszweckgesellschaft.

Da bilanzwirksame Verbriefungen beinahe ausschließlich auf Privatmärkten durchgeführt werden, hat die ESMA beschlossen, dass diese für Offenlegungs- und Meldezwecke in den Anwendungsbereich „privater Transaktionen“ fallen. Daher sind sie von der Prospektpflicht gemäß der Prospektverordnung ausgenommen. Die ESMA hat auch erklärt, dass börsennotierte „Credit Linked Notes“ (CLNs) bilanziellen synthetischen Verbriefungen nicht entsprechen und sie damit als öffentliche Verbriefungen behandelt werden müssen. Darüber hinaus unterstützt die ESMA, die Vorlage zur STS-Meldung und die Geschäftsunterlagen mit bilanziellen synthetischen Verbriefungen zu vereinbaren, um unnötige Dopplung von Informationen zu vermeiden. Darüber hinaus enthalten die ITS die entsprechenden Vorlagen für die Benachrichtigung der ESMA.

ESMA hat die technischen Standards zur Verabschiedung in Form einer verbindlichen delegierten Verordnung an die Europäische Kommission weitergeleitet.

Öffentliche Konsultationen:

  • Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation zu einem Vorschlag der überarbeiteten Solvency II-Richtlinie. Die Frist endet am Mittwoch, 15. Dezember 2021.
  • Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation zu rechtswidrigen extraterritorialen Sanktionen und Überarbeitungen der Blocking-Verordnung. Die Frist endet am Donnerstag, 4. November 2021.
  • Europäische Aufsichtsbehörden (ESAs): Öffentliche Konsultation zu einem Mandat der Europäischen Kommission bezüglich der PRIIPs-Verordnung. Die Frist endet am Donnerstag, 16. Dezember 2021.
  • ESMA: Öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der „Short Selling Regulation“ (SSR). Die Frist endet am Freitag, 19. November 2021.
  • ESMA: Öffentliche Konsultation zu Vorschlägen für eine Überarbeitung der MiFID II-Richtlinie zur Meldung der besten Ausführung. Die Frist endet am Donnerstag, 23. Dezember 2021.
  • ESMA: Öffentliche Konsultation zu Schutzmaßnahmen für Kleinanleger unter MiFID II. Die Frist endet am Sonntag, 2. Januar 2021.
 

Anastasia Kotovskaia ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am SAFE Policy Center und promoviert derzeit in Rechtswissenschaften an der Goethe-Universität Frankfurt.