Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) im Streitfall der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) gegen die Europäische Zentralbank (EZB) ist die erste Entscheidung europäischer Richter zu einer materiell-rechtlichen Frage der Europäischen Bankenunion. Nach Ansicht von Tobias Tröger, SAFE-Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, sowie Rechtstheorie an der Goethe-Universität Frankfurt, ist das Urteil nicht zufriedenstellend, da das EuG formalistisch argumentiere und in der Sache auf wichtige Fragen nicht eingehe. „Darüber hinaus vertritt das EuG eine dezidiert zentralistische Sichtweise in seiner Deutung der Zuständigkeitsverteilung zwischen EZB und den zuständigen nationalen Behörden, obwohl eine solche Positionierung im zu entscheidenden Fall gar nicht erforderlich gewesen wäre“, schreibt Tröger in einem aktuellen SAFE Policy Letter.
Die EZB hatte die L-Bank aufgrund ihrer Größe als „bedeutende Bank“ eingestuft und unter ihre direkte Aufsicht gestellt. Die L-Bank, die im Eigentum des Landes Baden-Württemberg ist, klagte gegen diese Einstufung, obwohl ihre Bilanzsumme die kritische Schwelle von 30 Milliarden Euro deutlich überschreitet. Nach Ansicht der L-Bank reiche aufgrund ihres niedrigen Risikoprofils eine Aufsicht durch die nationale Aufsichtsbehörde aus. Das EuG widersprach dieser Einschätzung und folgte der Argumentation der EZB, der zufolge die L-Bank nicht nachgewiesen habe, dass eine nationale Behörde die Bank besser beaufsichtigen könne als die EZB. Zudem sei die EZB nicht nur für „bedeutende“ sondern auch für „weniger bedeutende“ Institute exklusiv und umfassend zuständig, auch wenn die Aufsicht von den nationalen Behörden dezentral umgesetzt werde, stellten die Luxemburger Richter klar.
Tröger kritisiert, dass die Argumentation des EuG überwiegend formalistisch geblieben sei, anstatt normativ-substantiiert zu der Frage Stellung zu beziehen, ob das Risikoprofil einer Bank bei der Einschätzung ihrer Systemrelevanz durch die EZB eine Rolle spielen sollte oder nicht.
Zudem hätten die Richter durch ihre Urteilsbegründung die nationalen Aufsichtsbehörden ohne jede Notwendigkeit herabgestuft. Diese Haltung könne sich negativ auf die tägliche operative Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen Behörden auswirken, befürchtet Tröger. „Wenn die Rechtsprechung die Rolle der EZB als Aufpasser für inhärent unglaubwürdige nationale Behörden akzentuiert, anstatt positive Anreize für eine Zusammenarbeit zu geben, so könnte dies Folgen für den unentbehrlichen Informationsfluss von den nationalen Behörden zur EZB haben“, schreibt Tröger.
Er bezweifelt, dass die Ziele des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) allein durch eine umfangreiche EZB-Aufsicht erreicht werden können. Weder theoretisch noch empirisch sei bislang belegt, dass die Zentralisierung der Aufsicht zur mehr Qualität führe. „Es scheint logisch, dass nationale Behörden aufgrund ihrer Nähe zu den Instituten besser in der Lage sind, die spezifischen Eigenheiten der nationalen Banken zu berücksichtigen als eine ferne Zentrale, die 19 Mitgliedsstaaten im Blick haben muss.“