SAFE Finance Blog
31 May 2021

Das SAFE Regulatory Radar im Mai

Aktualisierte Regelungen zur Stärkung des Rahmenwerks nichtfinanzieller Berichterstattung und zur Förderung nachhaltiger Investments

Am Ende jedes Monats beleuchtet das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen zur Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene.

Nachhaltige Finanzen: Kommission schlägt neue Vorschriften für die nichtfinanzielle Berichterstattung von Banken, Versicherungen und Großfirmen vor

Am 21. April hat die Europäische Kommission ein umfassendes Gesetzespaket vorgestellt, um den EU-Aktionsplan für nachhaltige Finanzen umzusetzen.
Um die Effektivität von Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erhöhen, hat die Kommission eine Vorlage für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR-Richtlinie) veröffentlicht, die die Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFR-Richtlinie) ersetzt. Der Rechtsakt soll sicherstellen, dass Investoren und Anteilseigner verlässliche Informationen hinsichtlich der ESG-Faktoren (Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung) erhalten und vergleichbare Berichtspflichten innerhalb der EU etablieren.

Die Taxonomie-Verordnung legt die Anforderungen an Offenlegungen für zwei Akteursgruppen fest, die jeweils in den Anwendungsbereich der NFR-Richtlinie und der Offenlegungsverordnung SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) fallen. Letztere bezieht sich auf alle Finanzmarktteilnehmende, einschließlich institutioneller Investoren, Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) sowie Versicherungsunternehmen.

Gemäß den NFRD-Vorschriften unterliegen Banken und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie Großunternehmen den Offenlegungspflichten hinsichtlich der ESG-Kriterien. Die Vorlage der CSR-Richtlinie streicht die Schwelle der Mitarbeiteranzahl und Kriterien für große Firmen. Daher erweitert sich der Anwendungsbereich auf alle großen Unternehmen - ob sie gelistet sind oder nicht - und auf alle Unternehmen, die auf EU-regulierten Märkten gelistet sind. Lediglich gelistete Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Betroffene Unternehmen werden ihren Investoren die Klimaauswirkungen offenlegen müssen, und wie Nachhaltigkeitsfragen das Geschäft beeinflussen. Die Kommission wird separate Berichterstattungsstandards für große sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entwerfen.

Derzeit müssen zahlreiche Unternehmen durch die unterschiedlichen Offenlegungsstandards und -rahmenwerke viele Anforderungen erfüllen. Die vorgeschlagene CSR-Richtlinie sieht ein “One-Stop-Shop”-System vor, das für Unternehmen eine Lösung aus einer Hand bietet und den Offenlegungsprozess für Firmen erleichtert.
Das Europäische Parlament sowie der Europäische Rat werden den Vorschlag der CSR-Richtlinie prüfen. Wenn er angenommen wird, wird die Richtlinie auf im Jahr 2024 veröffentlichte Berichterstattungen anwendbar sein, bezogen auf das Geschäftsjahr 2023.

Neue Vorschrift führt technische Screening-Kriterien ein, um nachhaltiges Wirtschaften zu bestimmen

Gegenwärtig überprüfen das Europäische Parlament und der Europäische Rat den EU Taxonomy Climate Delegated Act, der die Taxonomie-Verordnung ergänzt.

Der Rechtsakt legt technische Screening-Kriterien fest, um festzustellen, ob eine Wirtschaftstätigkeit grundlegend zu den ersten beiden Umweltzielen der Taxonomie-Verordnung beitragen könnte: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Der delegierte Akt umfasst wirtschaftliche Aktivitäten in Sektoren wie der Transport- und Forstwirtschaft, produzierendem Gewerbe und der Immobilienwirtschaft. Abhängig von einer spezifischen Wirtschaftstätigkeit können die technischen Screening-Kriterien in Form eines Schwellenwerts, einer relativen Verbesserung oder einer Reihe qualitativer Anforderungen eingeführt werden.

Der Rechtsakt wird ab dem 1. Januar 2022 gelten. Als ein dynamischer Akt wird er regelmäßig aktualisiert werden, um den technologischen Fortschritt widerzuspiegeln. Als nächstes wird die Kommission einen ergänzenden delegierten Rechtsakt entwerfen, der die Landwirtschaft und den Energiesektor abdeckt, sowie einen weiteren delegierten Akt, der sich auf Aktivitäten konzentriert, die einen grundlegenden Beitrag zu den weiteren vier Umweltzielen leisten: nachhaltiger Wassergebrauch, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vorbeugung von Umweltverschmutzung sowie dem Schutz von Biodiversität.

Nachhaltige Finanzen: Neue Verpflichtungen für Versicherungs- und Investmentberater

Als Teil eines Gesetzespakets für nachhaltige Finanzen hat die Kommission sechs Änderungsverordnungen bezüglich Treuhandpflichten sowie der Investment- und Versicherungsberatung veröffentlicht. Die Gesetze sehen zielgerichtete Änderungen an der Finanzmarktrichtlinie (MiFID II), der OGAW-Richtlinie (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren), der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie), der Solvency II-Richtlinie sowie der Versicherungsvertriebsrichtlinie vor. Die Änderungen werden sich auf die Finanzmarktbeteiligten auswirken, zum Beispiel auf Investmentfirmen, Beratungsfirmen, Vermögensverwaltungen und Versicherungen.

Die Vorschläge führen eine Definition von “Nachhaltigkeitsvorlieben” in die jeweilige Vorschrift oder Direktive ein. Über diese entscheidet der Klient, um finanzielle Instrumente, die die ESG-Charakteristika oder nachhaltige Ziele befördern, in die Investmentstrategie zu integrieren. Die Rechtsakte legen für alle betroffenen Marktbeteiligten dar, wie Nachhaltigkeitsvorlieben in der Produktüberwachung und der Unternehmensführung berücksichtigt werden müssen. Marktteilnehmende müssen eine notwendige Bewertung durchführen und nachweisen, ob sich die Nachhaltigkeitscharakteristika eines Finanzinstruments für den Zielmarkt eignen. Darüber hinaus müssen Nachhaltigkeitsrisiken abgeschätzt werden, wenn Risikomanagementverfahren festgelegt und implementiert werden und auch die organisatorischen Anforderungen eingehalten werden.

Den Rechtsakt über die Einführung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Product Governance-Anforderungen nach MiFID II müssen die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umsetzen. Alle anderen delegierten Akte werden in allen EU-Staaten zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union direkt anwendbar sein.

Öffentliche Konsultationen:

  • Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation zum Entwurf einer delegierten Verordnung, die die Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung spezifiziert. Die Frist endet am Mittwoch, 02. Juni 2021.
  • Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation bezüglich eines Fahrplans für eine Strategie für Aufsichtsdaten von EU-Finanzdienstleistungen. Die Frist endet am Dienstag, 15. Juni 2021.
  • Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation zu den aktualisierten Regelungen für die nichtfinanzielle Berichterstattung großer Unternehmen. Die Frist endet am Dienstag, 13. Juli 2021.
  • Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation zu nichtfinanziellen Angaben von Großunternehmen. Die Frist endet am Dienstag, 20. Juli 2021.
  • Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation zur EU-Strategie für Kleinanleger. Die Frist endet am Dienstag, 03. August 2021.
  • Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA): Öffentliche Konsultation zu einem Entwurf technischer Regulierungsstandards für eine zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU. Die Frist endet am Donnerstag, 17. Juni 2021.
  • EBA: Öffentliche Konsultation zu einem Entwurf von Richtlinien zur Darstellung und Berichterstattung über vorhandene finanzielle Mittel von Einlagensicherungssystemen. Die Frist endet am Mittwoch, 28. Juli 2021.
  • EBA: Öffentliche Konsultation zu einem Entwurf technischer Durchführungsstandards zur aufsichtlichen Berichterstattung hinsichtlich der Additional Liquidity Monitoring Metrics. Die Frist endet am Mittwoch, 28. Juli 2021.
  • EBA: Öffentliche Konsultation zu einem Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die Faktoren spezifizieren, die bei der Bewertung der angemessenen Risikogewichtung berücksichtigt werden müssen und welche Umstände bei der Bewertung der Angemessenheit der Minimalwerte der Ausfallverlustquote für durch unbewegliches Vermögen abgesicherte Risiken berücksichtigt werden müssen. Die Frist endet am Donnerstag, 29. Juli 2021.
  • Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA): Öffentliche Konsultation zu den Ansichten Marktteilnehmender zum jährlichen MiFID II / MiFIR-Bericht. Die Frist endet am Freitag, 11. Juni 2021.
  • Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA): Öffentliche Konsultation zur IBOR-Transition (Interbank Offered Rates). Die Frist endet am, 23. Juli 2021.
 

Anastasia Kotovskaia ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am SAFE Policy Center und promoviert derzeit in Rechtswissenschaften an der Goethe-Universität.