SAFE Finance Blog
30 Nov 2023

Das SAFE Regulatory Radar im November

Verbesserungen des CMDI-Rahmens, neue Compliance-Regeln für Banken mit Blick auf Kapitalanforderungen und Fortschritte bei der Kapitalmarktunion

Am Ende jedes Monats stellt das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich der Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene zusammen.

Abwicklungsrichtlinie: Der Daisy-Chains-Vorschlag ergänzt den CMDI-Rahmen

Vorgeschlagene Ergänzungen schaffen Klarheit über die Bestimmung der internen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities“, MREL) auf konsolidierter Basis für Bankengruppen. Am 17. November 2023 veröffentlichte der Rat seinen Standpunkt zum Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken („Bank Recovery and Resolution Directive“, BRRD) und der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus („Single Resolution Mechanism Regulation“, SRMR), dem sogenannten Daisy-Chains-Vorschlag. Der Daisy-Chains-Vorschlag ist Teil des Krisen- und Management-Einlagensicherungsrahmens („Crisis and Management Deposit Insurance“, CMDI Framework), der im SAFE Regulatory Radar im April 2023 näher erläutert wird. Er wurde als eigenständiger Rechtsakt vorgelegt, um eine frühzeitige Verabschiedung vor den übrigen CMDI-Überprüfungsvorschlägen zu ermöglichen.

Diese Überprüfung befasst sich mit bestimmten Fragen im Zusammenhang mit der Behandlung der internen MREL in Bankenabwicklungsgruppen. Die Anforderungen zielen darauf ab, eine wirksame und glaubwürdige Anwendung des Bail-In-Instruments zu gewährleisten. Ein MREL-Instrument, das von einem Tochterunternehmen innerhalb einer Bankengruppe ausgegeben und direkt oder indirekt von der Muttergesellschaft gezeichnet wird, wird als „interne MREL“ bezeichnet. Diese internen MREL-Bestände müssen von den Eigenmitteln der Tochtergesellschaft abgezogen werden, um die Integrität und Verlustabsorptionsfähigkeit der MREL-Instrumente zu gewährleisten.

Angesichts der potenziell nachteiligen Auswirkungen der Abzugspflicht auf interne MREL für bestimmte Strukturen von Bankengruppen, zielt der Vorschlag jedoch darauf ab, den Abwicklungsbehörden die Befugnis zu geben, die interne MREL auf konsolidierter Basis zu bestimmen. Voraussetzung für eine solche konsolidierte Behandlung ist, dass sie die tatsächliche Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nicht beeinträchtigt, dass sie nicht zu einem Mangel an anrechenbaren Abwicklungsressourcen in der gesamten Gruppe führt und dass die Gruppe bestimmte strukturelle Anforderungen erfüllt.

Darüber hinaus müssten „Liquiditätseinheiten”, d.h. Einheiten innerhalb einer Bankengruppe, die gemäß den Insolvenzgesetzen abgewickelt werden sollen, eine MREL-Anforderung erfüllen, die über ihre Eigenmittelanforderungen hinausgeht – es sei denn, die Abwicklungsbehörde entscheidet im Einzelfall anders, um die Finanzstabilität zu schützen.

Der Standpunkt des Rates enthält vor allem weitere Einzelheiten zu den Bedingungen für die Anwendung der konsolidierten Behandlung und klärt die Definition und den Anwendungsbereich von Liquidationseinheiten. Auf der Grundlage dieses Standpunkts wird der Rat Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen.

Eigenkapitalverordnung: Überprüfung der Einhaltung der internen Modelle durch die Banken

Neue Vorschriften klären die Bewertungsmethode, auf deren Grundlage die zuständige Behörde entscheidet, ob sie die Verwendung eines internen Modells durch ein Kreditinstitut genehmigt. Am 22. November 2023 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) einen Abschlussbericht zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards („Regulatory Technical Standards“, RTS) für die Bewertungsmethode, mit der die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten die Einhaltung des internen Modellansatzes (IMA) durch ein Institut im Rahmen der Eigenkapitalverordnung („Capital Requirements Regulation“, CRR) überprüfen.

Die RTS legen insbesondere eine Reihe von Governance-Anforderungen fest, die die Institute erfüllen müssen. Diese Anforderungen basieren auf denjenigen, die in den früheren RTS zur Bewertungsmethodik vorgeschlagen wurden. Sie wurden jedoch angepasst, um den neuen Rahmen für die grundlegende Überprüfung des Handelsbuchs („Fundamental Review of the Trading Book“, FRTB) widerzuspiegeln. Darüber hinaus enthalten die RTS Kapital über das interne Risikobewertungsmodell – das den erwarteten Fehlbetrag und die Risikomessungen für das Stressszenario abdeckt – und das interne Ausfallrisikomodell. Diese Kapitel geben den zuständigen Behörden eine Reihe von Bewertungsmethoden und -techniken an die Hand, um die Anforderungen, denen die Institute unterliegen, zu überprüfen. Während einige der in den RTS beschriebenen Bewertungstechniken von den zuständigen Behörden zwingend anzuwenden sind, bleiben andere je nach Situation des Instituts fakultativ, z.B. auf der Grundlage von Verhältnismäßigkeitserwägungen. Der RTS-Entwurf enthält auch eine Reihe von Dokumentationsanforderungen, die die Institute erfüllen müssen, damit die zuständigen Behörden ihre Bewertung auf einer einheitlichen Grundlage durchführen können.

Das Ziel die Divergenz zwischen internen und standardisierten Modellen zur Bemessung der Eigenkapitalanforderungen im Hinblick auf das EU-Bankenpaket zu verringern, wird im SAFE Finance Blog diskutiert.

Die Verordnung ist verbindlich und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

SEPA: Verbesserung der Sofortzahlungsoptionen für Verbraucher:innen und Unternehmen

Vor dem Hintergrund der Vollendung der Kapitalmarktunion zielen die vorgeschlagenen Vorschriften darauf ab, die Verfügbarkeit von Sofortzahlungsoptionen in Euro für Verbraucher:innen und Unternehmen in der EU und den EWR-Ländern zu verbessern. Am 11. November 2023 gab der Rat der EU bekannt, dass er mit dem Europäischen Parlament eine vorläufige Einigung über den Vorschlag für Sofortzahlungen erzielt hat. Gemäß der Einigung müssen Geldüberweisungen innerhalb eines Landes sowie in einen anderen EU-Mitgliedsstaat innerhalb von 10 Sekunden ausgeführt werden, unabhängig von Tag und Stunde. Zahlungsdienstleister wie Banken, die Überweisungsdienste in Euro anbieten, werden verpflichtet, den Service des Versendens und Empfangens von Sofortzahlungen in Euro anzubieten. Falls Gebühren anfallen, dürfen diese nicht höher sein als bei Standardüberweisungen.

Der Rat und das Parlament haben sich darauf geeinigt, dass die neuen Regeln nach einer Übergangszeit in Kraft treten werden, die in den Mitgliedsstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, länger sein wird. Darüber hinaus wird es eine besondere Ausnahmeregelung für Länder außerhalb des Euroraums nach Geschäftsschluss geben, da möglicherweise Bedenken hinsichtlich des Zugangs zu Liquidität in Euro bestehen.

Um zu verhindern, dass Überweisungen an unberechtigte Empfänger gesendet werden, sollten Zahlungsverkehrdienstleister über zuverlässige und aktuelle Betrugserkennungs- und -vermeidungsmaßnahmen verfügen, z.B. über einen Dienst zur sofortigen Überprüfung der Identität des Empfängers, an den der Zahler eine Überweisung senden möchte. Stimmt die IBAN des Empfängers nicht mit dem vom Zahler angegebenen Namen überein, sollte der Kunde benachrichtigt werden. Falls diese Informationen nicht bereitgestellt werden, sollte der Zahlungsdienstleister den Kunden für etwaige finanzielle Verluste entschädigen. Diese Anforderung gilt auch für reguläre Überweisungen. Darüber hinaus sollten Kunden die Möglichkeit erhalten, einen Höchstbetrag für Sofortüberweisungen in Euro festzulegen, den sie vor der nächsten Überweisung leicht ändern können. Die Zahlungsverkehrdienstleister sollten auch unverzüglich prüfen, ob gegen ihre Kunden Sanktionen oder andere restriktive Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhängt wurden.

Die vorläufige Vereinbarung muss nun noch vom Rat und dem Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments gebilligt werden, bevor sie in Kraft treten kann.

Öffentliche Konsultationen

 

  • Europäische Kommission: Aufforderung zur Stellungnahme zu kritischen IKT-Drittanbieter-Kriterien und Gebühren. Die Frist endet am 14. Dezember 2023.
  • Kommission: Aufforderung zur Stellungnahme zur Aufsicht über Krypto-Assets – Kriterien, Verfahren und Gebühren. Die Frist endet am 6. Dezember 2023
  • Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA): Öffentliche Konsultation zum Entwurf von Leitlinien zur Verhinderung des Missbrauchs von Geldern und bestimmten Krypto-Vermögenstransfers für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Frist endet am 26. Februar 2024.
  • EBA: Öffentliche Konsultation zum Entwurf von Leitlinien für die Bearbeitung von Beschwerden durch Kreditdienstleister im Rahmen der Richtlinie über Kreditdienstleister („Central Securities Depository“, CSD). Die Frist endet am 9. Februar 2024.
  • EBA: EBA: Öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Standards zu Eigenmittelanforderungen und Stresstests für Emittenten im Rahmen der Verordnung über Märkte für Kryptowerte („Markets in Crypto-Assets Regulation“, MiCAR). Die Frist endet am 8. Februar 2024.
  • EBA: Öffentliche Konsultation zu Entwürfen technischer Standards für Aufsichtskollegien im Rahmen der MiCAR. Die Frist endet am 8. Februar 2024.
  • EBA: Öffentliche Konsultation zur Meldung von Transaktionen mit vermögenswertbezogenen Token und E-Geld-Token, die auf eine Nicht-EU-Währung lauten, im Rahmen der MiCAR. Die Frist endet am 8. Februar 2024.
  • EBA: Öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards für Liquiditätsanforderungen und zu Entwürfen von Leitlinien für Liquiditätsstresstests für relevante Emittenten von Token im Rahmen der MiCAR. Die Frist endet am 8. Februar 2024.
 

Dr. Angelina Hackmann ist Co-Head des SAFE Policy Center.