SAFE Finance Blog
22 Dec 2023

Das SAFE Regulatory Radar im Dezember

Verbesserungen bei der Wertpapierabwicklung, Reformen des Regulierungsrahmens für Versicherungsunternehmen und neue Anforderungen an die Offenlegung von Nachhaltigkeitsdaten für Finanzdienstleister

Am Ende jedes Monats stellt das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich der Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene zusammen.

CSDR: Neue Regeln zur Verbesserung der Wertpapierabwicklung

Neue Vorschriften sollen die Effizienz der Wertpapierabwicklung in der EU und die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch Zentralverwahrer (CSDs) verbessern. Am 27. November 2023 verabschiedete der Rat eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zentralverwahrer („Central Securities Depositories Regulation“, CSDR), mit der die Anforderungen an Zentralverwahrer aktualisiert werden, die EU-weit Wertpapierabwicklungssysteme betreiben. Diese Überarbeitung zielt darauf ab, eine praktikable und widerstandsfähige Post-Trading-Infrastruktur und damit eine gut funktionierende Kapitalmarktunion zu gewährleisten. Die Änderung ist eine der Kernpunkte des Aktionsplans der EU-Kommission zur Kapitalmarktunion.

Die Überarbeitung konzentriert sich auf die Passporting-Regelung, die für Zentralverwahrer mit Sitz in einem Mitgliedsstaat gilt, die ihre Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat anbieten. Insbesondere soll das Verfahren einfacher und präziser werden, um vor allem finanzielle und administrative Hindernisse der grenzüberschreitenden Abwicklung zu überwinden. Um grenzüberschreitende Dienstleistungen weiter zu erleichtern, fördert die Verordnung die Einrichtung von Aufsichtsgremien, die die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten erleichtern und verbessern sollen, wenn die Tätigkeit eines Zentralverwahrers als wesentlich für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Schutz der Anleger:innen in mindestens zwei weiteren Mitgliedsstaaten erachtet wird. Darüber hinaus werden die Aufsichtsbehörden besser über die Tätigkeiten von in der EU-tätigen Nicht-EU Zentralverwahrern informiert.

Weiter ermöglicht die Verordnung den Zentralverwahrern den Zugang zu bankähnlichen Dienstleistungen, auch über andere Zentralverwahrer, um ein breiteres Angebot an Währungen und grenzüberschreitenden Dienstleistungen bereitzustellen.

Um Abwicklungsfehler zu vermeiden und die Abwicklungseffizienz zu erhöhen, zielen die aktualisierten Vorschriften insbesondere auf die Bedingungen für die Anwendung von obligatorischen Rückkäufen ab. Diese liegen vor, wenn ein Geschäft nicht wie vereinbart abgewickelt wird und die Käufer:innen der Wertpapiere gezwungen sind, diese anderweitig zurückzukaufen. Aufgrund ihrer negativen Auswirkungen sollten obligatorische Rückkäufe nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Sie sollten nur dann angewendet werden, wenn andere Maßnahmen wie Geldbußen nicht wie beabsichtigt wirken und gleichzeitig das Ausmaß der Abwicklungsfehler negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität hat oder haben könnte.

Mit der Annahme durch den Rat ist das Beschlussfassungsverfahren abgeschlossen. Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Solvabilität II/IRRD: Stärkung der Rolle des (Rück-)Versicherungssektors

Neue Vorschriften zielen darauf ab, die Rolle des (Rück-)Versicherungssektors bei der Bereitstellung langfristiger privater Investitionsquellen für europäische Unternehmen zu stärken, den Schutz der Versicherungsnehmer zu verbessern und die Versicherer und die zuständigen Behörden besser auf Situationen erheblicher finanzieller Notlagen vorzubereiten. Am 14. Dezember 2023 erzielten der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung zur Stärkung des Versicherungsaufsichtsrahmens durch die Änderung der Solvabilität II-Richtlinie und die Einführung einer neuen Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von (Rück-)Versicherungsunternehmen („Directive on the recovery and resolution of (re)insurance undertakings“, IRRD).

Im Einklang mit den Zielen der Kapitalmarktunion bieten die Änderungen an Solvabilität II Anreize für den Versicherungs- und Rückversicherungssektor, mehr in langfristiges Kapital zu investieren. Darüber hinaus verbessern die neuen Vorschriften das Management bestimmter Risiken im Versicherungssektor, insbesondere die Anfälligkeit für den Klimawandel und kurzfristige Marktschwankungen, sowie systemische Risiken, die durch ein neues makroprudenzielles Regelwerk angegangen werden. Um den Verwaltungsaufwand für kleine und nicht komplexe Versicherungsunternehmen zu verringern, werden mit der Vereinbarung vereinfachte und verhältnismäßige Regeln eingeführt.

Mit Blick auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von (Rück-)Versicherern wird der Rechtsrahmen die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden verstärken, was unter anderem darauf abzielt, den Schutz der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Versicherung in einem anderen Land zu verbessern.

Die neue IRRD strebt eine geordnete Abwicklung von Versicherern im Falle einer Insolvenz an. Mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“, EIOPA) in einer koordinierenden Rolle müssen die Mitgliedsstaaten nationale Abwicklungsbehörden für Versicherungen einrichten und eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit sicherstellen. Die Abwicklungsbehörden erhalten die nötigen Mittel, um bei ausfallenden (Rück-)Versicherern zu intervenieren, z.B. indem sie diese in geordneter Weise aus dem Markt nehmen und dabei den Versicherungsschutz aufrechterhalten. Die Richtlinie wird größere und systemrelevante Unternehmen verpflichten, präventive Sanierungspläne zu erstellen und vorzulegen.

Nach Fertigstellung und Zustimmung durch die Vertreter der Mitgliedsstaaten und des Europäischen Parlaments müssen der Rat und das Parlament den Text des vorläufigen Abkommens förmlich annehmen.

SFDR: Zusätzliche Offenlegungspflichten zu nachhaltigkeitsbezogenen Themen

Die europäischen Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“, ESAs) empfehlen zusätzliche Offenlegungspflichten zu Nachhaltigkeitsfragen für Finanzdienstleister. Am 4. Dezember 2023 veröffentlichten die ESAstechnische Regulierungsstandards („Regulatory Technical Standards“, RTS) zum Inhalt und zur Darstellung der Offenlegungen im Rahmen der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte („Sustainable Finance Disclosure Regulation“, SFDR).

Auf Anfrage der Kommission legen die ESAs in ihrem Abschlussbericht mehrere neue Indikatoren für die wichtigsten negativen Auswirkungen („Principal Adverse Impact“, PAI) von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren vor, wobei der Schwerpunkt auf den negativen sozialen Auswirkungen liegt. Sie präzisieren den Inhalt, die jeweiligen Definitionen, die anwendbaren Methoden, die Metriken und die Darstellung mehrerer anderer Indikatoren für negative Auswirkungen. Darüber hinaus enthalten die RTS-Entwürfe neue Offenlegungspflichten für Ziele zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen, gegebenenfalls einschließlich von Zwischenzielen, sowie für laufende Maßnahmen. Die RTS-Entwürfe vereinfachen die Offenlegungsvorlagen für Finanzprodukte, auch im Hinblick auf die Sprache und die Vermeidung von Wiederholungen. Ein SAFE White Paper untersucht im Detail die Auswirkungen früherer regulatorischer Änderungen der SFDR auf die Klassifizierung von Fonds in SFDR-Klassen und auf den Anteil nachhaltiger Investitionen des Fonds.

Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung wird die Europäische Kommission entscheiden, ob sie den RTS-Entwurf annimmt oder nicht.

 

Öffentliche Konsultationen

 

  • Europäische Aufsichtsbehörden (ESAs): Öffentliche Konsultation zu gemeinsamen Leitlinien für das System zum Austausch von Informationen, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit relevant sind. Die Frist endet am 15. Januar 2024.
  • ESAs: Öffentliche Konsultation zur zweiten Serie politischer Mandate im Rahmen des Digital Operational Resilience Acts (DORA). Die Frist endet am 4. März 2024.
  • Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA): Öffentliche Konsultation zum Entwurf von Leitlinien zur Durchsetzung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die Frist endet am 15. März 2024.
  • ESMA: Öffentliche Konsultation zur technischen Beratung über den CSDR-Sanktionsmechanismus. Die Frist endet am 29. Februar 2024.
  • Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA): Öffentliche Konsultation zu Entwürfen technischer Standards für Markt- und Gegenparteiausfallrisiko. Die Frist endet am 14. März 2024.
  • EBA: Öffentliche Konsultation zu den Änderungen der Säule 3- Offenlegungs- und aufsichtsrechtlichen Meldevorschriften. Die Frist endet am 14. März 2024.
  • EBA: Öffentliche Konsultation zu Entwürfen technischer Standards, in denen die Anforderungen an Strategien und Verfahren für Interessenkonflikte für Emittenten von Kryptowährungen im Rahmen der Verordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCAR) festgelegt sind. Die Frist endet am 7. März 2024.
  • EBA: Öffentliche Konsultation zu den Standards für die Bewertung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen an den neuen internen Marktrisikomodellen im Rahmen der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs. Die Frist endet am 29. Februar 2024.
  • Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA): Öffentliche Konsultation zur Methodik für die Festlegung von Benchmarks des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Die Frist endet am 15. März 2024.
  • EIOPA: Öffentliche Konsultation zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Nachhaltigkeitsrisiken. Die Frist endet am 22. März 2024.
  • EIOPA: Aufforderung zur Stellungnahme zum vorgeschlagenen Ansatz zur Bekämpfung von Greenwashing im Versicherungs- und Bankenbereich. Die Frist endet am 12. März 2024.
  • Europäische Zentralbank (EZB): Öffentliche Konsultation zum Entwurf der Neufassung der Verordnung über Investmentfondsstatistiken. Die Frist endet am 12. Februar 2024.
  • Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO): Aufforderung zur Stellungnahme zu den vorgeschlagenen bewährten Praktiken zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit von Handelsplätzen im Falle von Marktausfällen. Die Frist endet am 1. März 2024.
  • Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB): Öffentliche Konsultation zur künftigen Überprüfung der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten. Die Frist endet am 13. Februar 2024.
 

Dr. Angelina Hackmann ist Co-Head des SAFE Policy Center.