Zwei wesentliche Ziele der Regulierungsbestrebungen nach der letzten Finanzkrise waren sowohl der Schutz der öffentlichen Haushalte vor einem Bail-out zu Lasten der Steuerzahler ex-post als auch die Herstellung von Marktdisziplin ex-ante. Ein Grundstein der Reformagenda ist die Einführung des Bail-in-Instruments, demzufolge Bank-Investoren für die Verluste eines notleidenden Instituts haftbar gemacht werden können. In einem neuen SAFE Working Paper beurteilt Tobias Tröger, SAFE Professor an der Goethe-Universität Frankfurt, das gegenwärtige europäische Abwicklungsregime als „ineffektiv. Der regulatorische Rahmen ist sehr kompliziert und räumt den Aufsichtsbehörden bei der Anwendung der Bail-in-Regel im Hinblick auf die Beteiligung des privaten Sektors einen weiten Ermessensspielraum ein“, argumentiert Tröger.
Die angestrebte Marktdisziplin könne nur erreicht werden, wenn die Investoren relativ genau einschätzen könnten, wie hoch ihr Verlustrisiko oder das Risiko einer Umwandlung ihrer Forderung in Eigenkapital sei. Leider erschwere jedoch die Ad-hoc-Anwendung von Bail-in unter der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD), die konkreten Auswirkungen auf Bankinvestments vorherzusagen und verhindere somit risikoadjustierte Preise für Bankkapital, kritisiert Tröger. „Aufgrund der vielfältigen Entscheidungsalternativen, die unter der BRRD existieren, ist die Prognose der Folgen eines möglichen Bail-ins für Bankinvestoren vergleichbar mit einer Wettervorhersage für die nächsten 30 Tage.“
Ein effizientes Bail-in-Regime sollte laut Tröger mehrere Voraussetzungen erfüllen, um professionellen Investoren zu ermöglichen, das Risiko ihrer Anlage angemessen zu bewerten. Erstens sollten Bail-in-Titel außerhalb des Bankensektors gehalten werden, von Investoren, die über eine ausreichende Verlusttragfähigkeit verfügen, wie beispielsweise Versicherungen, Pensionsfonds, sehr vermögende Privatpersonen oder Hedge Funds. Zweitens sollte ein gut konzipierter Bail-in-Prozess eindeutig und ohne Schlupflöcher festlegen, unter welchen Umständen ein Bail-in ausgelöst wird. Und schließlich sollte er Bail-in-Titel eindeutig als solche erkennbar machen und eine Vorhersage der möglichen Folgen im Falle einer Bankkrise erlauben (wie beispielsweise in der Form, dass Schuldenschnitte oder der Umtausch von Anleihen in Aktien direkt ohne Ermessensspielraum erfolgen).
Durch den großen Ermessensspielraum könnten Aufsichts- und Abwicklungsbehörden zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beziehe sich sowohl auf mögliche Auslöser für eine Abwicklung, die Anwendung von Bail-in und die Definition von bail-in-fähigem, nachrangigem Fremdkapital sowie die Grenzen für eine Haftung des privaten Sektors. Darüber hinaus sei das gegenwärtige Rahmenwerk unvollständig, da es keine zufriedenstellenden Haltebeschränkungen für Bail-in-Titel festlege.
„Es erscheint jedoch plausibel, dass weder eine wesentliche Ergänzung des Abwicklungsregimes noch seine konstruktive Umsetzung politisch erwünscht sind“, folgert Tröger. Europäische (Universal)Banken seien zu wenig profitabel und stünden durch internationale Konkurrenz unter Druck. „Höhere Kosten aufgrund erschwerter Finanzierungsbedingungen würden den an Überkapazitäten leidenden europäischen Bankensektor verkleinern. Der u.a. damit verbundene Verlust von Arbeitsplätzen sorgt für politische Vorbehalte.“