SAFE Finance Blog
30 Nov 2020

Das SAFE-Regulatory Radar im November 2020

Überarbeitete Regeln für global systemrelevante Institute, vorgeschlagene Anpassungen für Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen und ein neuer Leitfaden zur Abwicklung zentraler Gegenparteien

Am Ende jedes Monats beleuchtet das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Nachrichten und Entwicklungen zur Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene.  

Finanzaufsicht: Überarbeitete technische Standards und Richtlinien zur Methodik und Offenlegung für global systemrelevante Institute

Am 4. November 2020 veröffentlichte die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) die aktualisierten endgültigen Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Identifikation der Indikatoren, die die globale systemische Bedeutung von Finanzinstitutionen bestimmen. Die EBA überarbeitete ferner die Richtlinien zur Offenlegung für global systemrelevante Institute (G-SIIs) und große Unternehmen in der EU mit einem „Leverage Ratio Exposure Measure“ von über 200 Milliarden Euro. Nach den jüngsten Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie sollte die EBA eine zusätzliche Methodik für die Identifizierung von G-SIIs auf EU-Ebene entwickeln und ihre Rechtsakte mit dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Juli 2018 eingeführten Rahmen in Einklang bringen. 

Die wichtigste Neuerung ist ein neuer Handelsvolumenindikator zur Messung der systemischen Relevanz. Die Standards bieten Datenanweisungen zu Indikatorwerten und detaillierten Vorlagenspezifikationen. Darüber hinaus beziehen die endgültigen Regulierungsstandards Versicherungsaktivitäten in den indikatorbasierten Messansatz ein. Insbesondere die Richtlinien zur Offenlegung ermöglichen es den Behörden der Mitgliedsstaaten ex-ante im Offenlegungsprozess der Indikatoren und der zugrunde liegenden Werte zu handeln.  

Mit Zustimmung der Europäische Kommission sind die Standards in den EU-Mitgliedstaaten verbindlich und gelten ab dem Jahr 2022 für global systemrelevante Institute. Die Richtlinien zur Offenlegung sind nicht bindend. Die zuständigen nationalen Behörden entscheiden, ob sie sich daran halten oder nicht.   

Kapitalmarktunion: Änderungsvorschläge für Liquiditätsdeckungsregeln gedeckter Schuldverschreibungen  

Am 27. Oktober 2020 legte die Europäische Kommission einen Änderungsentwurf zur delegierten Verordnung über die Liquiditätsdeckungsquote vor, um die Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirement Regulations, CRR) zu ergänzen. 

Der Änderungsbedarf ergab sich aus der bestehenden Überschneidung zwischen der 180-Tage-Liquiditätsvorschrift für in der EU gedeckten Schuldverschreibungen, die im November 2019 durch die Richtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bond Directive, CBD) festgelegt wurde, und den aktuell geltenden Liquiditätsdeckungsanforderungen, die für alle Kreditinstitute gilt, einschließlich Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen. Da beide Anforderungen die gleichen Kapitalabflüsse decken, führt dies zu einer „Doppelzählung". Um dieses Problem zu lösen, erlaubt der Vorschlag den Kreditinstituten, liquide Vermögenswerte, die als Teil ihres Liquiditätspuffers im Deckungspool gehalten werden, bis zur Höhe der Nettoliquiditätsabflüsse aus dem zugehörigen Programm für gedeckte Schuldverschreibungen als unbelastet zu behandeln. Der Verordnungsentwurf legt auch Monetarisierungsregeln für die Bewertung der in einem Deckungspool-Liquiditätspuffer gehaltenen liquiden Vermögenswerte fest. Der Vorschlag enthält auch einige terminologische Änderungen, um die bestehenden Regeln zu klären und den Text besser an den Kapitaladäquanzverordnung anzupassen. 

Nach dem Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat, wird die geänderte Verordnung ab dem 8. Juli 2022 anwendbar sein. 

Zentrale Gegenparteien: Endgültiger Leitfaden zur Restrukturierung und Abwicklung 

Am 16. November 2020 gab der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board, FSB) die endgültigen Leitlinien zu den finanziellen Ressourcen zur Unterstützung der Abwicklung zentraler Gegenpartei und zur Behandlung von Eigenkapital zentraler Gegenparteien heraus. Dieser unverbindliche Leitfaden soll die Abwicklungsbehörden und das Krisenmanagement bei der Beurteilung unterstützen sowie die Abwicklungsfähigkeit zentraler Gegenparteien verbessern. Das FSB ist der Ansicht, dass das Verstehen des Potenzials bestimmter Ressourcen und Instrumente die Finanzstabilität beeinflussen kann. 

Der erste Teil enthält einen fünfstufigen Leitfaden für Behörden, die beurteilen, wie geeignet finanzielle Ressourcen zur Absorption von Verlusten und zur Deckung anderer Kosten bei der Abwicklung sind. Die fünf verschiedenen Stufen sind: (a) die Identifzierung hypothetischer Verlustszenarien, (b) die Bewertung bestehender Ressourcen und Instrumente, (c) die Beurteilung potenzieller Abwicklungskosten, (d) der Vergleich bestehender Ressourcen und Instrumente mit den Abwicklungskosten sowie (e) die Bewertung potenzieller Mittel zur Behebung festgestellter Lücken. 

Der zweite Teil des Leitfadens konzentriert sich auf Ansätze für die Behandlung von Eigentkapital zentraler Gegenparteien bei der Abwicklung. Er erläutert, wie die Gefährdung von Kapital gegenüber Verlusten bei der Restrukturierung und Abwicklung zu bewerten ist. Das FSB empfiehlt den Abwicklungsbehörden, eine solche Bewertung in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden zentraler Gegenparteien durchzuführen. 

Aktuelle öffentliche Konsultationen

  • Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation zur nachhaltigen Unternehmensführung. Die Frist läuft bis Montag, den 8. Februar 2021. 
  • Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA): Öffentliche Konsultation zu Artikel 8 der Taxonomieverordnung. Die Frist läuft bis Freitag, den 4. Dezember 2020. 
  • ESMA: Öffentliche Konsultation zu ihrem Richtlinienentwurf zu den MiFID II / MiFIR-Verpflichtungen zu Marktdaten. Die Frist läuft bis Montag, 11. Januar 2021. 
  • ESMA: Öffentliche Konsultation zu den Leitlinien für Marketingmitteilungen gemäß der Verordnung 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Vorhaben für gemeinsame Anlagen. Die Frist läuft bis Montag, den 8. Februar 2021. 
  • EBA: Öffentliche Konsultation zu ihren Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik unter Berücksichtigung der durch die fünfte Eigenkapitalrichtlinie eingeführten Änderungen. Die Frist läuft bis Freitag, 29. Januar 2021. 
  • EBA: Öffentliche Konsultation über das Management und die Überwachung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Die Frist läuft bis Mittwoch, 3. Februar 2020. 
  • Europäische Zentralbank: Öffentliche Konsultationen zum Entwurf des Aufsichtsrahmens des Eurosystems, zur Beurteilungsmethodik und zur Freistellungspolitik für den Überwachungsrahmen des Eurosystems für elektronische Zahlungsinstrumente, -systeme und -vereinbarungen. Die Frist läuft bis Donnerstag, den 31. Dezember 2020. 
  • Finanzstabilitätsrat: Öffentliche Konsultationen zu regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Outsourcing und Beziehungen zu Dritten. Die Frist läuft bis Freitag, den 8. Januar 2021.  
 

Anastasia Kotovskaia ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am SAFE Policy Center und promoviert derzeit an der Goethe-Universität in Rechtswissenschaften.