Am Ende jedes Monats beleuchtet das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen zur Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene.
Kommission klärt die Geschäftsbedingungen für Clearing-Dienste für OTC-Derivate gemäß EMIR
Am 02. Juni 2021 hat die Europäische Kommission eine delegierte Verordnung verabschiedet, die die speziellen Bedingungen festlegt, unter denen Geschäftsbedingungen für Clearing-Dienste für außerbörslich gehandelte Derivate (OTC-Derivate) als fair, angemessen, nicht-diskrimierend und transparent (fair, reasonable, non-discriminatory, and transparent, FRANDT) angesehen werden sollen. Die Verordnung folgt den Änderungen, die durch die Reform (EMIR Refit) der Marktinfrastrukturverordnung (European Market Infrastructure Regulation, EMIR) eingeführt worden sind, und zielt darauf ab, Gegenparteien den Zugang zu Clearing-Diensten zu erleichtern und die Transparenz der Geschäftsbedingungen zu erhöhen. Die neuen Regelungen werden sich auf Clearingmitglieder und Klienten auswirken, die in der EU Clearing-Dienste anbieten (clearing service providers).
Im Einzelnen müssen betroffene Institutionen eine Reihe von Anforderungen erfüllen, damit ihre Geschäftsbedingungen als FRANDT eingestuft werden können. Unter anderem müssen sie die Transparenz des On-Boarding-Prozesses sicherstellen, einem Verfahren zur Festlegung von Vertragsbedingungen und Betriebsabläufen für Clearing-Dienstleistungen. Clearing-Dienstleister müssen eine ausführliche Beschreibung des On-Boarding-Prozesses auf ihrer Website veröffentlichen, einschließlich Informationen über die verschiedenen Schritte dieses Prozesses, den Zeitplan und die wesentlichen Dokumente. Darüber hinaus legt die delegierte Verordnung Anforderungen für die Risikokontrollbewertung, die Offenlegung von Geschäftsbedingungen und Gebühren sowie von Preisen und Weitergabekosten fest. Es wird weiter erklärt, dass Clearing-Dienstleister einen Clearing-Auftrag nur in Ausnahmefällen und mit einer schriftlichen Begründung ablehnen dürfen.
Die delegierte Verordnung wurde beim Europäischen Parlament und Rat zur Prüfung vorgelegt und wird für vertragliche Geschäftsbedingungen innerhalb von zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttreten gelten.
Neue Kriterien und Anforderungen für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Eigenmittel
Am 26. Mai 2021 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die technischen Regulierungsstandards zu Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aktualisiert.
Mit der überarbeiteten Kapitaladäquanzverordnung (CRR2) wurden Instrumente für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in das CRR-Regime aufgenommen und die EBA damit beauftragt, Standards auszuarbeiten, die für Instrumente für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, um einen einheitlichen Regulierungsansatz zu gewährleisten.
Die Regulierungsstandards passen die Vorgaben hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an die Gesetzesänderungen an und verdeutlichen, dass Verbindlichkeiten als Instrumente für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten qualifiziert werden können, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen: das Fehlen von Mitteln für den Erwerb des Eigentums an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch das Abwicklungsbehörde; das Fehlen von Anreizen zur Rücknahme; und die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung der Abwicklungsbehörde für die Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Darüber hinaus spezifizieren die Standards die Verfahrensregeln für die zuständigen nationalen Behörden (NCAs) und Abwicklungsbehörden (NRAs) in Bezug auf die Regelung zur Vorabgenehmigung. Gemäß der neuen Vorschriften wurde der Schwellenwert zur Bestimmung der allgemeinen Vorabgenehmigung von drei Prozent auf zehn Prozent des Gesamtbetrages der ausstehenden Instrumente für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angehoben.
Nach formeller Verabschiedung werden die Standards verbindlich und in allen Mitgliedsstaaten direkt anwendbar sein.
ESMA spezifiziert Marktdaten-Verpflichtungen gemäß MiFID II und MiFIR
Am 01. Juni 2021 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihre endgültigen Richtlinien zu den Marktdaten-Verpflichtungen gemäß MiFIR II und MiFID veröffentlicht. Dieses nicht-bindende Dokument soll die Marktteilnehmenden über die Verpflichtung zur Bereitstellung von Marktdaten auf einer angemessenen Geschäftsgrundlage (RCB) und die Verpflichtung zur kostenlosen Bereitstellung von Marktdaten 15 Minuten nach Veröffentlichung (delayed data) aufklären.
Die ESMA hält fest, dass die Verfügbarkeit und der unkomplizierte Zugang zu Marktdaten auf eine faire und nicht-diskriminierende Weise für Marktteilnehmende von wesentlicher Bedeutung sind, da diese einen umfassenden Überblick über Handelsaktivitäten verschaffen sollten. In diesem Zusammenhang empfiehlt die ESMA, in den Marktdatenrichtlinien klare und eindeutige Begriffe zu verwenden und alle relevanten Marktinformationen in einem standardisierten Veröffentlichungsformat offenzulegen. Die Richtlinien sehen zudem vor, dass Marktdatenanbieter dokumentierte Kostenrechnungsmethoden erstellen und darlegen sollen, wie der Preis von Marktdaten berechnet wird. Darüber hinaus müssen betroffene Institute in ihren Policen verschiedene Kundenarten beschreiben und erklären, welche Gebühren anfallen, um Mehrfachbelastungen zu vermeiden.
Die endgültigen Richtlinien gelten ab dem 01. Januar 2022 für NCAs, Handelsplätze, Anbieter von konsolidierten Tapes, Veröffentlichungssysteme und Systematische Internalisierer.
Aktuelle öffentliche Konsultationen:
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Anastasia Kotovskaia ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am SAFE Policy Center und promoviert derzeit in Rechtswissenschaften an der Goethe-Universität.