SAFE Finance Blog
31 Jan 2020

Das SAFE Regulatory Radar im Januar

Überarbeitete Vorschriften in der Kapitalmarktunion für das Marktrisiko und die Behandlung von OTC-Derivaten sowie neue Regeln in Deutschland für das Clearing von Gegenparteien: eine Auswahl regulatorischer Entwicklungen aus diesem Monat

Am Ende jedes Monats stellt das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich der Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene zusammen.

Kapitalmarktunion: Neue Regulierung für das Marktrisiko

Am 17. Dezember 2019 hat die Europäische Kommission eine delegierte Verordnung zum alternativen Standardansatz (ASA) für das Marktrisiko gemäß der Kapitaladäquanzverordnung verabschiedet. Die neue Verordnung harmonisiert die Bestimmungen der Kapitaladäquanzverordnung nach der überarbeiteten Fassung des Standards zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für Marktpreisrisiken des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Das im Januar 2019 veröffentlichte Dokument behandelt die Schwachstellen bei der aufsichtsrechtlichen Behandlung der Handelsaktivitäten von Banken.

Die Gesetzänderungen führen überarbeitete Marktrisikoanforderungen und technische Spezifikationen für die sensitivitätsgestützte Methode ein, die Bestandteil des ASA ist. Im Gesetz sind insbesondere die Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Delta-, Vega- und Krümmungsrisiken sowie die für verschiedene Risikofaktoren geltenden Risikogewichte festgelegt. Delta steht für die Sensitivität von Handelsbuchpositionen gegenüber geringfügigen Veränderungen bei einem maßgeblichen Risikofaktor. Vega und Krümmung betreffen die Sensitivität gegenüber Schwankungen bei der Volatilität von Optionen bzw. gegenüber Änderungen beim Wert einer Option, die nicht durch Delta erfasst werden.

Die neue Verordnung soll die Funktionsfähigkeit der ASA-Meldepflichten sicherstellen, die für alle Institute mit starker oder mittlerer Handelstätigkeit gelten. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass die Änderungen keine zusätzlichen Kosten für die Kreditinstitute verursachen werden.

Im nächsten Schritt werden der Rat der Europäischen Union (EU) und das Europäische Parlament die delegierte Verordnung prüfen. Wenn sie keine Einwände erheben, tritt die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und wird sechs Monate später anwendbar.

Kapitalmarktunion: Neue Behandlung spezieller OTC-Derivate

Am 18. Dezember 2019 hat der Rat der EU den finalen Entwurf der delegierten Verordnung der Europäischen Kommission zur Behandlung von OTC-Derivaten im Zusammenhang mit bestimmten einfachen, transparenten und standardisierten (STS) Verbriefungen zu Sicherungszwecken veröffentlicht.

Artikel 11 der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) verpflichtet finanzielle Gegenparteien, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) geclearte OTC-Derivatekontrakte abschließen, zu Risikomanagementverfahren. In der Gesetzesänderung werden diese Risikominderungstechniken weiter präzisiert. Ziel ist es, gleiche Bedingungen zwischen den geltenden Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen und für Verbriefungszweckgesellschaften im Hinblick auf die Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC-Derivate sicherzustellen.

Die neue Verordnung stellt Verbriefungszweckgesellschaften für OTC-Derivate im Zusammenhang mit Verbriefungen, die als einfach, transparent und standardisiert eingestuft werden, von den Ein- und Nachschussverpflichtungen frei. Dies gilt bereits für gedeckte Schuldverschreibungen. Dies soll Flexibilität ermöglichen und die Risiken für ihre Gegenparteien begrenzen.

Die Verordnung wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten, vorbehaltlich der Prüfung durch den Rat der EU und das Europäische Parlament.

Neue Regeln für zentrale Gegenparteien in Deutschland

Im Dezember 2019 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien (CCPs) vorgeschlagen, die  den neuen, überarbeiteten europäischen Regeln für das Clearing von Gegenparteien folgen. Aus diesem Grund ist eine Anpassung der nationalen Gesetzgebung für Marktinfrastrukturen erforderlich. Der Entwurf enthält die notwendigen Änderungen des nationalen Rechts.

In der Oktober-Ausgabe hat das SAFE Regulatory Radar bereits über die Einzelheiten der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats der EU zur Veränderung der EMIR berichtet.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und CCPs schaffen. Die neu eingeführten Regelungen gelten sowohl für zentrale Gegenparteien, die über eine Zulassung als Kreditinstitut im Sinne der Kapitaladäquanzverordnung verfügen, als auch für Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung als zentrale Gegenpartei im Sinne von § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes (KWG) verfügen.

Insbesondere führt der Gesetzesentwurf einen Ausfallfonds ein. Jede zentrale Gegenpartei ist verpflichtet, über ausreichende vorfinanzierte Eigenmittel zu verfügen. Das Volumen des Ausfallfonds muss den Ausfall des größten Clearingmitglieds abdecken oder den Ausfall des zweit- und drittgrößten Clearingmitglieds. Dies gilt dann, wenn deren Risikopositionen größer sind als jene des größten Clearingmitglieds.

Aufsichts- und Abwicklungsbehörden sollen Befugnisse erhalten, die es ihnen ermöglichen sollen, auf den möglichen Ausfall einer CCP zu reagieren.

Am 15. Januar 2020 wurde der Gesetzentwurf in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses erörtert und stieß dort auf breite Zustimmung. Die Bundesbank wies darauf hin, dass durch die Einbeziehung zentraler Gegenparteien und die Besicherung ihrer Forderungen sichergestellt werden soll, dass Finanztransaktionen auch im Fall des Ausfalls einer der Vertragsparteien erfüllt werden. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Deutsche Börse und die Deutsche Kreditwirtschaft (die Interessenvertretung fünf kreditwirtschaftlicher Spitzenverbände) begrüßten den Entwurf.

Wenn das neue Gesetz verabschiedet wird, wird es den Zeitraum bis zum Inkrafttreten einer EU-Rechtsverordnung überbrücken.

Aktuelle öffentliche Konsultationen

 

 

Anastasia Kotovskaia ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin im SAFE Policy Center und arbeitet derzeit an einer rechtswissenschaftlichen Promotion an der Goethe-Universität.