SAFE Finance Blog
18 Dec 2020

Das SAFE-Regulatory Radar im Dezember

Geändertes Rahmenwerk für Verbriefungen von notleidenden Krediten, vorgeschlagene Anpassungen für zentrale Gegenparteien nach dem Brexit und neue Richtlinien zu Klima- und Umweltrisiken

Am Ende jedes Monats beleuchtet das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Nachrichten und Entwicklungen zur Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene.

Bankenaufsicht: Basel Committee ändert Rahmenwerk für Verbriefungen notleidender Kredite

Am 26. November 2020 hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht („Basel Committee on Banking Supervision“, BCBS) eine technische Änderung zur Kapitalbehandlung von Verbriefungen notleidender Kredite („Non performing loans“, NPLs) veröffentlicht, die vorsichtige und risikosensitive Kapitalanforderungen festlegt. Obwohl der BCBS seine Arbeit an der technischen Änderung bereits vor der Covid-19-Pandemie begonnen hat, haben die jüngsten Entwicklungen dazu geführt eine mögliche Fehlkalibrierung der Risikogewichte möglichst bald zu adressieren.

Der Kernpunkt der Änderung ist die Festlegung einer 100-prozentigen Risikogewichtsuntergrenze für Verbriefungen von NPLs. Positionen, die mit einem auf externen Ratings basierenden Modell risikogewichtet wurden, bilden dabei eine Ausnahme. Im Rahmen des auf externen Ratings basierenden Ansatzes fußen die Berechnungen der Risikogewichte auf Bonitätsbeurteilungen oder abgeleiteten Ratings, der Seniorität und der Laufzeit einer Verbriefungsposition. Im Gegensatz dazu wird beim auf internen Ratings basierenden Ansatz die Risikogewichtung anhand von einem eigenen Rating-Verfahren und mit individuell geschätzten Parametern vorgenommen. Außerdem wurde mit der Änderung die Möglichkeit gestrichen, basisinterne risikobasierte Parameter als Input für den auf internen Ratings basierenden Ansatz zu verwenden. Schließlich wurden eine explizite Definition von Verbriefungen von NPLs, sowie einige Regeln für die Senior-Tranchen von Verbriefungen von NPLs eingeführt.

Diese Änderungen sollten von den BCBS-Mitgliedsländern spätestens bis zum 1. Januar 2023 umgesetzt werden.

Zentrale Gegenparteien: ESAs modifizieren EMIR-Fristen und Neuerungen für EU-Gegenparteien nach dem Brexit

Am 23. November 2020 haben die Europäische Bankenaufsichtsbehörde („European Banking Authority“, EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“, EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („European Securities and Markets Authority“, ESMA) – zusammen die ESAs – die gemeinsamen Entwürfe für regulatorische technische Standards (RTS) vorgelegt. Diese schlagen eine Änderung der delegierten Verordnung der Europäischen Kommission über die Risikominderungstechniken für außerbörslich gehandelte („over-the-counter“, OTC-)Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei („central counterparty“, CCP) abgewickelt werden, im Rahmen der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) vor.

Diese delegierte Verordnung über „Bilateral Margining“ sieht eine Reihe von Umsetzungsfristen vor. Um unangemessene Kosten für die Gegenparteien in der EU zu vermeiden und die Umsetzung des Rechtsrahmens für bilaterale Margins zu erleichtern, wird in dem Entwurf vorgeschlagen, die derzeit bis zum 21. Dezember 2020 geltende Übergangsregelung für gruppeninterne Transaktionen um 18 Monate und für Einzelaktienoptionen oder Indexoptionen (Aktienoptionen) um drei Jahre zu verlängern.

Nach dem Brexit und dem Ende des Übergangszeitraums müssen im Vereinigten Königreich ansässige Gegenparteien die Anforderungen der nationalen Regelungen der EU-Länder erfüllen und für die Durchführung der Geschäfte zugelassen sein. Um den Übergang zu erleichtern, ermöglichen die RTS den Austausch von britischen Gegenparteien mit EU-Gegenparteien, ohne dass die bilateralen Margin-Anforderungen und Clearingverpflichtungen ausgelöst werden. Diese Bestimmung zielt darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Gegenparteien zu gewährleisten und die regulatorischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu erhalten, unter denen die Kontrakte ursprünglich vereinbart wurden.

Die RTS wurden an die EU-Kommission zur Übernahme in Form einer delegierten Verordnung geschickt, die in allen Mitgliedsstaaten verbindlich sein wird.

Sustainable Finance: Leitfaden der EZB zu Klima- und Umweltrisiken für Banken

Am 27. November 2020 stellte die Europäische Zentralbank (EZB) ihren endgültigen Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken vor, der gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten („National Competent Authorities“, NCAs) entwickelt wurde.

Der Leitfaden skizziert die aufsichtsrechtlichen Erwartungen der EZB mit Blick auf Klima- und Umweltrisiken auf kurze bis mittlere Sicht (drei bis fünf Jahre) sowie auf lange Sicht (mehr als fünf Jahre). Weiter legt der Leitfaden dar, wie Banken solche Risiken aufsichtsrechtlich managen sollten, und gibt Ratschläge zur transparenten Offenlegung in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung. Im Einzelnen sieht der Leitfaden vor, dass die Kreditinstitute klima- und umweltbezogene Risiken bei der Formulierung und Umsetzung ihrer Geschäftsstrategie sowie ihrer Governance- und Risikomanagement-Rahmenwerke berücksichtigen müssen.

Dieser nicht verbindliche Leitfaden wurde für bedeutende, von der EZB beaufsichtigte Institute erstellt, kann aber auch auf weniger bedeutende Banken angewendet werden.

Als nächsten Schritt wird die EZB den Banken vorschlagen, Anfang 2021 Selbsteinschätzungen vorzunehmen und entsprechend den Ergebnissen Aktionspläne zu entwickeln. Nach dem Benchmarking der Selbsteinschätzungen wird die EZB die Praktiken der Banken einer umfassenden aufsichtlichen Prüfung unterziehen und ihren Aufsichtsansatz 2022 weiterentwickeln.

Aktuelle öffentliche Konsultationen

  • ESMA: Öffentliche Konsultation zu Gebühren für Datenmeldedienstleister (DRSP). Die Frist läuft bis Montag, 4. Januar 2021.
  • ESMA: Öffentliche Konsultation zu DRSP-Kriterien für Ausnahmeregelungen. Die Frist läuft bis Montag, 4. Januar 2021.
  • Europäische Zentralbank (EZB): Öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der EZB-Verordnung über die Anforderungen an die Überwachung von systemrelevanten Zahlungssystemen und zwei Durchführungsbeschlüsse der EZB. Die Frist läuft bis Freitag, den 8. Januar 2021.
  • EZB: Öffentliche Konsultation zu risikofreien Euro-Zinssätzen bei EURIBOR-Fallback-Auslöseereignissen. Die Frist endet am Freitag, 15. Januar 2021.
  • Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA): Öffentliche Konsultation zur Einholung von Beiträgen der Interessenträger zu Vorschlägen für technische Beratung der Europäischen Kommission zu delegierten Rechtsakten in Bezug auf die Kriterien für die Ermittlung dieser zugelassenen Meldemechanismen (ARM) und genehmigten Veröffentlichungsregelungen (APA). Die Frist läuft bis Montag, 4. Januar 2021.
  • Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO): Öffentliche Konsultation zu Marktdaten auf den Aktiensekundärmärkten. Die Frist läuft bis Freitag, 26. Februar 2021.
 

Anastasia Kotovskaia ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am SAFE Policy Center und promoviert derzeit an der Goethe-Universität in Rechtswissenschaften.