SAFE Finance Blog
30 Aug 2021

Das SAFE Regulatory Radar im August

Änderungen des Europäischen Abwicklungsrahmens und neue Regelungen, um die aufsichtliche Offenlegung und Zusammenarbeit von Wertpapierfirmen zu verbessern

Am Ende jedes Monats beleuchtet das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen zur Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene.

Bankenabwicklung: Neueste regulatorische Entwicklungen

Am 16. August 2021 hat die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine delegierte Verordnung veröffentlicht, die die EU-Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie („Bank Recovery and Resolution Directive“, BRRD) ergänzt und technische Regulierungsstandards („Regulatory Technical Standards“, RTS) zu Vertragsbedingungen für die Anerkennung von Befugnissen  zur Aussetzung bei der Abwicklung enthält.

Gemäß der BRRD sind Abwicklungsbehörden mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, um die Rettung zahlungsunfähiger Banken zu erleichtern. Unter anderem können diese Behörden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen einer Bank aussetzen, die Durchsetzung von Sicherungsrechten vorübergehend einschränken und die Kündigungsrechte der Geschäftspartner eines Unternehmens aufheben (zusammengenommen: Befugnisse zur Aussetzung).

Die BRRD erlegt betroffenen Kreditinstituten auf, in jegliche Finanzverträge, die der Gesetzgebung eines Drittstaates unterliegen, eine Klausel aufzunehmen, wonach die Parteien die potenzielle Anwendung von Aussetzungsbefugnissen anerkennen. In den Anwendungsbereich fallen unter anderem Wertpapierverträge, Futures und Forwards, Swap-Vereinbarungen und Interbankenkreditverträge.

Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die effektive Anwendung von Aussetzungsbefugnissen trotz Unterschieden in den Rechtssystemen von Drittstaaten und anderer sich aus verschiedenen Arten von Finanzkontrakten ergebenden Unstimmigkeiten zu verbessern. Daher führt die neueste Verordnung eine Liste obligatorischer Vertragsbestandteile ein, die in der Klausel zur Anerkennung von Aussetzungsbefugnissen enthalten sein müssen. Diese Bestandteile schließen Bestimmungen ein, die auf die Anerkennung und Akzeptanz des Umstands hindeuten, dass ein Vertrag der Anwendung von Aussetzungsbefugnissen unterliegen kann, eine Beschreibung dieser Befugnisse und Bestätigungen der Vertragsparteien, dass sie an diese Befugnisse gebunden sind. Darüber hinaus müssen die betroffenen Institute anerkennen, dass andere Vertragsbedingungen die Wirksamkeit und Ausführbarkeit der Klausel zur Anerkennung von Aussetzungsbefugnissen nicht beeinträchtigen. Die delegierte Verordnung tritt am 5. September 2021 in Kraft.

Darüber hinaus hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde („European Banking Authority“, EBA) am 3. August 2021 einen Entwurf technischer Durchführungsstandards („Implementing Technical Standards“, ITS) vorgeschlagen, die die derzeitigen ITS zur Bereitstellung von Informationen für die Abwicklungsplanung abändern. Die ITS enthalten geringfügige Überarbeitungen, die sich an den Veränderungen an den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („Minimum Requirement for own Funds and Eligible Liabilities“, MREL) orientieren, die die BRRD2 eingeführt hat.

Die ursprünglichen ITS legen das Verfahren für die Abwicklungsberichterstattung fest und bieten einen Mindestsatz an Vorlagen zur Erfassung der erforderlichen Informationen. Abwicklungsbehörden sammeln die Daten von Kreditinstituten oder Investmentfirmen, um Abwicklungspläne zu entwerfen und umzusetzen, die detaillierte Eigenschaften eines Instituts sowie eine Beschreibung der bevorzugten Abwicklungsstrategie und deren Instrumente enthalten. Um die Institute im Anwendungsbereich vor jeglichen technischen Hürden zu bewahren, ändert der ITS-Entwurf einige Zeilen in den Vorlagen und führt kleinere Korrekturen an Verweisen sowie eine aktualisierte Liste der Einlagensicherungssysteme ein.

Die vorgeschlagenen ITS wurden der EU-Kommission zur Annahme vorgelegt und werden ab dem 31. Dezember 2021 auf Berichterstattungen angewandt.

Zusätzlich hat die EBA am 17. August 2021 ihren jährlichen Bericht zu  Abwicklungskollegien für das Jahr 2020 veröffentlicht. Diese Einrichtungen ermöglichen in allen Phasen eine effektive Kooperation zwischen allen Parteien des Abwicklungsprozesses. Die Coronapandemie hat die Kollegien vor die zentrale Herausforderung gestellt, ihre Zusammenkünfte im virtuellen Format zu organisieren. Ungeachtet dessen hat die EBA bekanntgegeben, dass das Niveau der Interaktion zwischen den Abwicklungsbehörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedsstaaten und die Verwaltung der Sitzungen gleichgeblieben ist. Der Bericht hat auch auf die Bereiche hingewiesen, die die EBA in den kommenden Jahren überwachen will. Dabei geht es insbesondere um die Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie sowie die Analyse alternativer Abwicklungsstrategien, die Angemessenheit der den Kollegien zugrundeliegenden schriftlichen Vereinbarungen sowie Veränderungen als Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen von Covid-19.

Finanzaufsicht: Neue Regeln für die aufsichtliche Offenlegung nach der Richtlinie über Kapitalanlagegesellschaften

Am 25. Juni 2021 hat die EBA den endgültigen ITS-Entwurf zu Informationen über Aufsichtsansätze und aggregierte statistische Daten, die zuständige nationale Behörden („National Competent Authorities“, NCAs) gemäß der Richtlinie über Kapitalanlagegesellschaften („Investment Firms Directive“, IFD) über alle Arten von europäischen, gemäß MiFID II autorisierten Investmentfirmen offenlegen müssen, veröffentlicht.

Speziell legt der ITS-Entwurf das Format, die Struktur, das Inhaltsverzeichnis und das jährliche Veröffentlichungsdatum der Informationen über die Gesetzestexte und Leitlinien auf dem Gebiet der Aufsichtsvorschriften fest. Dazu zählen Kriterien und Methoden, die die zuständigen nationalen Behörden bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung („Supervisory Review and Evaluation Process“, SREP) anwenden; sowie aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der IFD und der Verordnung über Wertpapierfirmen („Investment Firms Regulation“, IFR). Um die Einheitlichkeit dieser Angaben zu gewährleisten, enthält der ITS-Entwurf auch detaillierte Vorlagen.

Die ITS werden in Form einer Verordnung formell verabschiedet und in allen Mitgliedsstaaten verbindlich und direkt anwendbar sein. NCAs werden diese Informationen ab Juni 2022 offenlegen.

Finanzaufsicht: Neue Standards zur Verbesserung der aufsichtlichen Zusammenarbeit bei Investmentfirmen

Am 5. Juli 2021 hat die EBA einen endgültigen RTS-Entwurf zu Aufsichtsgremien für Wertpapierfirmengruppen sowie ITS zum Informationsaustausch veröffentlicht. Die RTS legen die Bedingungen fest, unter denen Aufsichtskollegien ihre Aufgaben ausüben. Diese Gremien setzen sich aus Aufsichtsbehörden aus dem Heimat- sowie Aufnahmeland von Investmentfirmen zusammen.

Im Detail legen die Standards Vorschriften zur Einrichtung und Funktionsweise von Aufsichtskollegien sowie zur Planung und Koordinierung aufsichtlicher Tätigkeiten fest. Die ITS ergänzen die RTS und gehen auf Situationen ein, in denen Investmentfirmen in einem Mitgliedsstaat aktiv sind, in dem keine Aufsichtskollegien eingerichtet sind. Für diesen Fall legen die ITS Verfahren und Vorlagen fest, die für den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Die technischen Standards zielen darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden für Investmentfirmen zu verbessern. Sowohl die RTS als auch die ITS wurden der EU-Kommission vorgelegt. Nach ihrer förmlichen Verabschiedung werden sie in allen Mitgliedstaaten verbindlich sein.

Aktuelle öffentliche Konsultationen:

  • Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation zur Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und organisatorischen Anforderungen bestimmter Drittstaaten und -gebiete, die bezwecken, mit Forderungen in Übereinstimmung mit der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) umzugehen. Die Frist endet Freitag, 3. September 2021.
  • Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der OGAW-Richtlinie zur KID-Ausnahme bei PRIIP. Die Frist endet Donnerstag, 9. September 2021.
  • Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation zur Begutachtung der Funktionstüchtigkeit des EU-Rahmenwerks für Verbriefungen. Die Frist endet Freitag, 17. September 2021.
  • Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation zu öffentlich-privaten Partnerschaften, die derzeit in den EU-Mitgliedsstaaten im Bereich der Geldwäschebekämpfung tätig sind. Die Frist endet Freitag, 2. November 2021.
  • Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA): Öffentliche Konsultation zu einem Entwurf technischer Regulierungsstandards, die Kriterien zur Identifizierung von Schattenbankunternehmen festlegen, um Großkredite zu melden. Die Frist endet Dienstag, 26. Oktober 2021.
  • EBA: Öffentliche Konsultation zu neuen Richtlinien über die Rolle, Aufgaben und Verantwortlichkeiten von mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML / CFT) beauftragten Compliance-Officers. Die Frist endet Dienstag, 2. November 2021.
  • Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA): Öffentliche Konsultation zu einem Richtlinienentwurf zu bestimmten Aspekten der Vergütungsanforderungen gemäß MiFID II. Die Frist endet Dienstag, 19. Oktober 2021.
  • Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO): Öffentliche Konsultation zu den Auswirkungen der Tätigkeiten von Anbietern von Umwelt-, Sozial- und Governance (ESG)-Ratings und -Daten und zur Etablierung eines Rahmenwerks, um die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Risiken zu minimieren. Die Frist endet Montag, 6. September 2021.
 

Anastasia Kotovskaia ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am SAFE Policy Center und promoviert derzeit in Rechtswissenschaften an der Goethe-Universität.