Am Ende jedes Monats stellt das SAFE Regulatory Radar eine Auswahl wichtiger Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich der Finanzregulierung auf nationaler und EU-Ebene zusammen.
Nachhaltige Finanzen: Definition von Referenzwertkriterienkriterien
Am 8. April 2020 hat die Europäische Kommission drei Entwürfe für delegierte Verordnungen mit Nachhaltigkeitskriterien für Benchmarks veröffentlicht. Diese werden im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes erarbeitet, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden. Sie werden nach der Konsultationsphase fertiggestellt.
Die erste Verordnung legt die Mindestanforderungen fest, welche die Referenzwerte erfüllen müssen, um als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und als auf das Übereinkommen von Paris abgestimmte EU-Referenzwerte zu gelten. Dabei handelt es sich um freiwillige Kennzeichnungen um Investoren zu helfen eine kohlenstoffarme Investitionsstrategie verfolgen zu können. Die Verordnung legt darüber hinaus Transparenzanforderungen an die Methode für beide Referenzwerte fest und zählt die Unternehmenstypen auf, die von den Berechnungen des Referenzwerts ausgenommen werden müssen.
Die Verordnung verlangt von Referenzwert-Administratoren in einer Erklärung offenzulegen, inwieweit die Schlüsselelemente der Referenzwert-Methode Environmental, Social und Governance (ESG)-Faktoren berücksichtigen. Die zweite Verordnung gibt die inhaltlichen Mindestanforderungen der Erklärung vor; Informationen zu verwendeten Daten und Standards eingeschlossen.
Die dritte Verordnung legt spezifische Faktoren fest, die offengelegt werden müssen abhängig vom Typ des Referenzwerts (Eigenkapital, festverzinsliche Unternehmensanleihen, Staatsschulden, Rohstoffe, privates Beteiligungskapital, Privatverschuldung und andere Referenzwerte), dem Exposure des Portfolios gegenüber klimabezogenen Chancen und Risiken sowie den Maßnahmen zur Ressourcenplanung und -verwaltung.
Kapitalmarktunion: neue Richtlinien für Marktrisiken
Am 27. März 2020 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) im Rahmen der grundlegenden Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften (Fundamental Review of the Trading Book, FRTB) ihren endgültigen Entwurf für technische Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) zum neuen Internen Modellansatz (IMA) veröffentlicht. Diese Regulierungsstandards wurden gemäß der überarbeiteten Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR 2) entwickelt und stellen die erste Phase des Fahrplans der EBA dar, einen Rahmen für Markt- und Ausfallrisiken von Gegenparteien in der EU einzuführen.
Die Entwürfe beinhalten technische Regulierungsstandards, die die Liquiditätshorizonte des IMA abdecken. Sie verdeutlichen, wie Institutionen die Risikofaktoren in den jeweiligen Kategorien und Unterkategorien abbilden. Außerdem präzisieren sie die Definition von kleiner und großer Kapitalisierung für Eigenkapital. Eine Marktkapitalisierung gleich 1,75 Milliarden Euro oder mehr gilt als große Kapitalisierung.
Der zweite Teil der Standards über Rückvergleiche (Back-testing) und Gewinn- und Verlustzuweisung legt die Elemente der hypothetischen, tatsächlichen und risikotheoretischen Gewinn- und Verlustrechnungen fest, die zum Rückvergleich nötig sind. Im Einzelnen legen die Standards fest, dass den Berechnungen der tatsächlichen und hypothetischen Wertveränderungen des betreffenden Portfolios die Preisfindungsmethoden, die Modellparametrisierungen und die Marktdaten zugrunde liegen sollen, die von der Institution im Prozess der Tagesendbewertung verwendet werden.
Die dritten technischen Regulierungsstandards präzisieren die Voraussetzungen, um die Modellierbarkeit von Risikofaktoren im Rahmen der IMA zu beurteilen. Sie legen die Kriterien fest, wie modellierbare Risikofaktoren identifiziert werden und welche Faktoren Institutionen in die Berechnungen erwarteter Verluste einbeziehen dürfen. Sie legen auch die Anforderungen fest, unter denen feststellbare Preise als repräsentativ für Risikofaktoren gelten.
Die technischen Standards werden der Europäischen Kommission zur Annahme vorgelegt. Sie haben eine dreijährige Anwendungsfrist, nach der Institutionen, die die internen FRTB-Modelle verwenden dürfen, ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko berechnen müssen.
Kapitalmarktunion: ESMA veröffentlicht Leitlinien zu Gebühren bei OGAWs und bestimmten AIFs
Am 3. April 2020 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die endgültigen Richtlinien zu erfolgsabhängigen Gebühren in Investmentfonds vorgelegt. Diese gelten für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und bestimmte Arten von alternativen Investmentfonds (AIFs).
Die Richtlinien sollen den Anlegern helfen, die Kernelemente und Auswirkungen der angewendeten leistungsabhängigen Gebühren zu verstehen und aufsichtliche Konvergenz zu gewährleisten. Diese technische Richtlinie bietet eine umfassende Erläuterung der allgemeinen Methodengrundsätze zur Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühren und bewertet auch die Konsistenz zwischen dem Modell der erfolgsabhängigen Gebühren und dem Anlageziel des Fonds. Darüber hinaus legt die ESMA die Häufigkeit fest, mit der sich die Gebühren herausbilden und fordert, dass Anleger ausreichend über die erfolgsabhängigen Gebühren und die potenziellen Auswirkungen auf die Rendite informiert werden. Die Richtlinien präzisieren außerdem das Konzept der negativen Leistungswiederherstellung (Verlustwiederherstellung).
Innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung müssen die zuständigen nationalen Behörden der ESMA mitteilen, ob sie den Richtlinien nachkommen oder vorhaben, nachzukommen. Danach treten sie in Kraft.
Aktuelle öffentliche KonsultationenEuropäische Kommission
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
|
Anastasia Kotovskaia ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin im SAFE Policy Center und arbeitet derzeit an einer rechtswissenschaftlichen Promotion an der Goethe-Universität.