Im Zusammenhang mit Klimaschutzfragen bei Kapitalanlagen mehren sich Sorgen, dass Fondsprodukte als „grün“ oder „nachhaltig“ vermarktet werden könnten, obwohl Nachhaltigkeitsaspekte in der Anlagestrategie und -praxis keine oder nur eine geringe Rolle spielen. Um solche Praktiken des Greenwashings zu unterbinden, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits Kontrollmöglichkeiten. Eine eigene Richtlinie mit Vorgaben für die Benennung nachhaltiger Investmentvermögen, wie sie die BaFin derzeit plant, würde der ohnehin unübersichtlichen europäischen Rechtslage ein weiteres „grünes“ Qualitätssiegel hinzufügen – ohne in der Sache einen Mehrwert an Informationen zu bieten. Diese Schlüsse ziehen Wissenschaftler des Leibniz-Institut für Finanzmarktforschung SAFE auf Basis eines aktuellen SAFE Working Paper in einer Stellungnahme für die BaFin.
„Wenn die deutsche Finanzmarktaufsicht sicherstellen will, dass als nachhaltig vermarktete Anlageprodukte diese Bezeichnung auch verdienen, ist dies zu begrüßen – nur ist die vorgeschlagene nationale Richtlinie dafür nicht erforderlich und auch in der Ausarbeitung nicht überzeugend“, sagt Tobias Tröger, Direktor des SAFE-Clusters „Law & Finance“. Zusammen mit SAFE-Wissenschaftler Sebastian Steuer hat Tröger in einer Stellungnahme für die BaFin ausgearbeitet, woran es der geplanten Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen mangelt.
Wesentliche Ziele der Richtlinie existieren bereits auf europäischer Ebene
Nach Auffassung der SAFE-Forscher bedarf es keiner nationalen Richtlinie zur Erreichung der Regulierungsziele, weil bereits eine Vielzahl von europäischen Gesetzgebungsinitiativen, wie insbesondere das Ecolabel-Projekt der EU-Kommission, sicherstellen, dass als nachhaltig beworbene Investmentprodukte auch über entsprechende Eigenschaften verfügen. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie werde auf nationaler Ebene ein weiteres aufsichtsrechtliches Label für grüne Investmentprodukte geschaffen, das die Rechtslage weiter verkompliziere und mehr Verwirrung stifte als Klarheit schaffe.
Hinzu komme, dass der Richtlinienvorschlag der BaFin in den entscheidenden Punkten zu vage bleibe. Ob Kapitalverwaltungsgesellschaften ihre Produkte als nachhaltig bezeichnen dürfen, richtet sich laut BaFin-Entwurf unter anderem nach der Green Finance-Agenda der EU in Form der „Sustainable Finance Disclosure Regulation“ (SFDR). Nur strotzt die SFDR-Definition nach Ansicht der Wissenschaftler vor deutungsoffenen Tatbestandsmerkmalen. „Eine Bezugnahme auf diese Definition von Nachhaltigkeit schafft damit gerade kein Label mit echtem informationellem Mehrwert für Kapitalanleger“, so Tröger.
Klare Konturen für die Benennung von nachhaltigen Anlagekriterien fehlen
Als Label bezeichnen die Autoren in SAFE Working Paper No. 320 ein leicht verständliches Gütesiegel, wie etwa ein Ranking oder ein Rating, das relevante Rohdaten bündelt und bewertet. „Labels richten sich vor allem an Investoren wie private Kleinanlegerinnen und Kleinanleger, die nicht über die Zeit, Ressourcen und Kenntnisse verfügen, sich anhand von Rohdaten ein eigenes Urteil zu bilden“, schreiben die Wissenschaftler. Für das SAFE Working Paper wurden die Gestaltungsmerkmale von Offenlegungsvorschriften untersucht und Transparenzpflichten im Bereich Green Finance-Regulierung zugeordnet: entweder als Pflicht zur standardisierten Offenlegung in Form von Rohdaten oder aber als Labels, die auf der Grundlage einer einheitlichen Methodik grüne Eigenschaften von Anlageprodukten signalisieren. Diese Signalwirkung bleibt die von der BaFin vorgeschlagene Fondskategorie des „nachhaltigen Investmentvermögens“ laut den SAFE-Forschern indes schuldig, da der Entwurf keine konkreten Maßstäbe zur Beurteilung der „Nachhaltigkeit“ eines Fonds biete.
„Selbst wenn die BaFin die angestrebte Fondskategorie nicht als Label verstanden wissen wollte, wäre zu erwarten, dass Vermögensverwalter womöglich mit einer ‚Zertifizierung‘ ihrer nachhaltigen Produkte durch die BaFin werben“, heißt es in der Stellungnahme weiter. Statt einer Richtlinie, die keine klaren Konturen für die Benennung von nachhaltigen Anlagekriterien liefert, wäre es aussichtsreicher, sogenanntes „Greenwashing“ von Fall zu Fall durch die laufende Aufsichtspraxis der BaFin zu kontrollieren. Dafür stehe zum Beispiel das Irreführungsverbot im Kapitalanlagegesetzbuch zur Verfügung. Auch andere Aufsichtsbehörden, wie die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC, verfolgten primär einen solchen Ansatz.
Die Stellungnahme zur BaFin-Konsultation zum Download
Das SAFE Working Paper No. 320 zum Download (in englischer Sprache)
Wissenschaftlicher Kontakt